Folia Theologica 6. (1995)
Péter Erdő: Die Ordensleute und die Sozialversicherung in Ungarn
ORDENSLEUTE UND SOZIALVERSICHERUNG 97 enthielt und enthält bis heute auch die freie Pflege in Krankenhaus, nicht aber Zahnersatz, Medikamente und ähnliche therapeutische Maßnahmen14. Krankengeld bekamen die im kirchlichen Arbeitsverhältnis stehenden Seelsorger jedoch nicht. Am Ende dieser Periode waren die mit den Ordensleuten zusammenhängenden spezifischen Sozialversicherungsprobleme kaum mehr zu spüren. Die Mitglieder der verbotenen Institute und diejenigen, der wenigen zugelassenen Gemeinschaften, die über der genehmigten Zahl hinaus bestanden und somit nicht als Ordenspersonen vom Staat anerkannt waren, haben ja jahrzehntelang in irgendeinem Zivilberuf gearbeitet, sind dann in den Ruhestand gegangen und bekamen ihre Pension nach diesem Arbeitsverhältnis. Der Anteil der noch in der Ordensgemeinschaft verbrachten Jahre wurde bezüglich der gesamten Dienstzeit bei den Neu-Pensionierten immer kleiner. Die staatlich anerkannten Ordensleute mußten alle oder fast alle als Lehrer tätig sein und hatten aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses die Sozialversicherung. b. Die Wiederherstellung der Institute und die Neugründungen Diese Situation hat sich im August 1989 mit der Gesefzesverordnung Nr. 17 von 1989 radikal geändert, weil die Tätigkeit der „Ordensgemeinschaften” wieder zugelassen wurde15. Das erste diesbezügliche Problem war eben, daß die wiederhergestellten Gemeinschaften fast ausschließlich aus allein oder mit Verwandten zusammen lebenden Rentnern bestanden. Eine zusätzliche Frage hat sich dadurch gestellt, daß die anderen Mitglieder oft vom westlichen Ausland nach langjähriger Emigration zurückkehrende Personen oder gebürtige Ausländer waren, die keine oder ganz wenige in Ungarn verbrachte Dienstjahre und manchmal sogar auch keine ungarische Staatsbürgerschaft hatten. Dasselbe gilt auch für die neu gegründeten oder in Ungarn früher noch nicht wirkenden Gemeinschaften. Die in Ungarn nicht besonders zahlreichen Ordensleute, die in den vorigen Jahrzehnten geheim in ein Ordensinstitut eingetreten sind, hatten schon von vornherein ihren Zivilberuf und die damit verbundene Sozialversicherung und mußten ihren Arbeitsplatz nach der staatlichen Zulassung der Ordensgemeinschaften verlassen, damit sie die vita communis 14 Vgl. TRÓCSÁNYI1645. 15 Vgl. ERDŐ - SCHANDA 27-28.