Folia Theologica 6. (1995)

Péter Erdő: Die Ordensleute und die Sozialversicherung in Ungarn

94 P. ERDŐ keit dieser Orden auf dem Gebiet der Ungarischen Volksrepublik auch verboten2. Es gab jedoch als ganz sejtene Ausnahme einige Ordensge­meinschaften, die durch ihre Gymnasien mit einer ganz begrenzten Zahl von Mitgliedern weiter existieren konnten3. Das vieldiskutierte Abkom­men zwischen dem Staat und der Ungarischen Bischofskonferenz vom 30. August 19504 stellt in diesem Sinne fest, daß die Regierung die Rückerstattung von insgesamt acht katholischen Schulen genehmigt und damit einverstanden ist, daß „eine entsprechende Zahl männlicher und weiblicher Ordenspersonen zum Unterricht an den katholischen Konfes­sionsschulen” herangezogen wird5. Durch diese acht Schulen existierten also zwischen 1950 und 1989 einige Ordensleute, die vom Staat als solche anerkannt waren. Andere Ordensleute, vor allem die schon früher in kirchlichen Lehranstalten unterrichtet hatten, wurden vor eine Alterna­tive gestellt: entweder mußten sie erklären, daß sie sich nicht als Ordens­leute, sondern als Lehrer verstehen, oder sie durften nicht mehr unterrich­ten. Diese Wahl hatte dann wichtige Folgen für die Sozial- und Kranken­versicherung. Für die Renten wurde z. B. bestimmt, daß die Dienstzeit der ehemaligen Qrdensleijtg vor der Verstaatlichung der Schulen für die Pension erst dann angerpchngt wird, wenn der Betroffene seine obenge­2 § 2: „Sämtliche geistliche Orden, deren Wirkungserlaubnis gemäß § 1 auf­gehoben ist, sind verpflichtet, ihre Tätigkeit auf dem Territorium der Un­garischen Volksrepublik mit Inkrafttreten vorliegender Verordnung einzu­stellen". (Deutscher Text ebd- 221). 3 Vgl. § 1, siehe oben Anm. 1 und § 3: „Die Frage, welche Unterrichtsorden auf Grund von § 1 ihre Tätigkeit fortsetzen dürfen, wird vom Innenmini­ster im Einvernehmen mit dem Minister für Religions- und Unterrichtswe­sen entschieden". (Deutscher Text ebd. 221.). 4 Über die Umstände des Abschlusses dieses Abkommens (Internierung von Tausenden von Ordensangehörigen) siehe z. B. R. P., Az 1 950-es megállapo­dás hátteréről, in Új Ember 46 (1990) 4. März, 2; [Ders.], Az 1950-es egyezmény, in Vigilia 55 (1990) 140-150; 226-231; Péter ERDŐ - Balázs SCHANDA, Egyház és vallás a mai magyar jóéban. A főbb jogszabályok szövegével, nemzetközi bibliográfiával, Budapest 1993, 25. 5 Nr. II (2), deutscher Text: MOREL - ANDRÁS 252.

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