Folia Theologica 4. (1993)
Winfried Aymans: Gemeinrechte und Gemeinpflichten aller Gläubigen
GEMEINRECHTE UND GEMEINPFILCHTEN 7 A. Zur Entwicklungsgeschichte bis 1977 Schaut man auf die Entwicklung der Gesetzentwürfe für den CIC und für die LEF, so legt der Stand vom Jahre 1977 die Annahme nahe, daß die betreffenden Konsultoren-Kommissionen ziemlich unabhängig voneinander gearbeitet und sich zum Teil mit derselben Materie befaßt haben. I. Die Linie des CIC Die Ansätze zur Schaffung eines eigenen Normabschnittes über »Rechte und Pflichten aller Gläubigen« lassen sich bis in die ersten Anfänge der Reformarbeiten für den CIC zurückverfolgen. Schon bevor die für die Reform maßgeblichen Leitlinien (Principia quae Codicis Iuris Canonici recognitionem dirigant)2 verabschiedet waren, hatte sich im Jahre 1966 die Studiengruppe »De Laicis« in ihrer ersten Sitzung (28.11.-2.12.1966) mit zwei Vorfragen („Quaestiones praeliminares”) befaßt und zuerst die Frage erörtert, ob es geboten sei, im Codex ein „statutum iuridicum omnium christifidelium” zu erklären. Einen Monat zuvor hatte sich bereits der Koordinationsrat mit dieser Frage beschäftigt und die Schaffung eines „statutum iuridicum fundamentale omnium baptizatorum” als angemessen erklärt. Nach Aussage des beigeordneten Sekretärs der CIC-Reformkom- mission, W. Onclin, wurde die Schaffung eines grundlegenden Rechtsstatuts sogar für notwendig erachtet. Dafür seien nicht nur systematische und rechtstechnische Gründe maßgebend. Vielmehr gehe es auch darum, die konziliare Lehre über die grundlegende Einheit und Gleichheit aller Glieder des Gottesvolkes in den Codex aufzunehmen.3 ln den Leitlinien für die Codex-Reform, die im folgenden Jahr (April 1967) von dem Koordinationsrat einmütig verabschiedet worden sind,4 erscheint die Frage des grundlegenden Rechtsstatuts der Gläubigen zwar nicht als eigenständiger Programmpunkt. Doch unter der Überschrift »De tutela iurium personarum« wird die Frage in dem Abschnitt Nr. 6 ausdrücklich aufgegriffen. Da nicht alle in der Kirche dieselbe Funktion innehätten und nicht allen derselbe Status zukomme, werde mit Recht vorgeschlagen, im künftigen Codex wegen der radikalen Gleichheit, die 2 Communicationes 1 (1969) 77-85. 3 Communicationes Tl (1985) 165. 4 Communicationes 9 (1977) 64.