Folia Theologica 4. (1993)
Hugo Schwendenwein: Das Theologische Studium zu Maribor in der Zeit der Österreichisch-Ungarischen Monarchie
DAS THEOLOGISCHE STUDIUM ZU MARIBOR 61 Denn die Wahrnehmung der erwähnten freien Gestaltungsmöglichkeit hat in der Praxis, insbesondere im Hinblick auf staatliche Dotierungen Einschränkungen erfahren: aa) Soweit eine Dotation aus dem Religionsfonds (z. B. Besoldung der Professoren) erfolgte, was ja bei den Priestersemmarién regelmäßig der Fall war, war in ökonomischer Hinsicht eine staatliche Aufsicht gegeben, bb) Wenn Professoren diözesaner Lehranstalten als Theologieprofessoren an Universitäten berufen wurden, wurden ihnen die als Professor am Diözesanseminar zurückgelegten Zeiten pensions- und besoldungsrenchlich so angerechnet, als ob sie sie um Universitätslehramt verbracht hätten, cc) Eine Ingerenz staatlichen Rechtes hat sich auch daraus ergeben, daß Alumnen der Priesterseminare die Zuerkennung des Ordinationstitels aus dem Religionsfonds angestrebt haben und bei ihrer Anstellung in der öffentlichen Seelsorge gewisse Qualifikationen, die mit dem staatlicherseits vorgesehenen Studiengang gegeben waren, aufweisen mußten. Es war in Österreich nicht so wie in vielen anderen Ländern, daß das Studium der Theologie an der Fakultät vom ersten Jahr an einem anderen Studiengang als an den Diözesanseminarien folgte. Bis zu dem der Berufsausübung dienenden Abschluß, d. h. bis zur Zulassung zur Ausübung des Priesteramtes bzw. wie man später sagte, bis zum Absolutorium, war das Theologiestudium an der Fakultät und am Priesterseminar im wesentlichen gelich. In diesem Sinne kann man sagen, daß das Studium am Diözesanseminar in Österreich auch cursus maior bzw. academicus war. Man war, ähnlich wie an der philosophischen Fakultät, mit Abschluß der für die priesterliche Berufsausbildung notwendigen Studien mit dem Absolutorium Akademiker, konnte bei Erfüllung der zusätzlichen Voraussetzungen den Doktorgrad erlangen. Das Absolutorium der Diözesanlehr- anstalten hatte innerhalb Österreichs den gleichen Wert wie das der theologischen Fakultäten, dd) Für die Diözesanlehranstalten kam noch hinzu, daß die maßgeblichen Vorschriften, wie sie in den genannten Verordnungen des Ministers für Cultus und Unterricht vom 30.6.1850, RGBl Nr. 319, und vom 29.3.1858, RGBl Nr. 50, zum Ausdruck kamen, praktisch die Ergebnisse der österreichschen Bischofsversammlungen von 1849 und 1856 beinhalteten, also inhaltlich vom Episkopat bestimmt waren. Das Ministerium für Cultus und Unterricht hat unter dem 22. Jänner 1869, Z. 11.264 ex 1868 den Länderstellen mitgeteilt, daß auch in den Semina- rien Studenten nur mit ordungsgemäßen Gymnasialzeugnissen zur Theologie zugelassen werden. Nur wird, was die Druchführung der letzteren