Folia Theologica 4. (1993)

Winfried Aymans: Gemeinrechte und Gemeinpflichten aller Gläubigen

FOLIA THEOLOGICA 4 (1993) 5 Winfried AYMANS GEMEINRECHTE UND GEMEINPFLICHTEN ALLER GLÄUBIGEN Ein rechtssprachlicher Beitrag zur sog. Grundrechtsproblematik des kanonischen Rechts* Erstmals in der kirchlichen Gesetzgebung ist im CIC von 1983 ein eigener Normenabschnitt geschaffen worden, in dem bestimmte »Pflichten und Rechte aller Gläubigen« als solche zusammengefaßt und dadurch im Gesamtcorpus der gesetzlichen Aussagen hervorgehoben sind (cc. 208- 223). Der im CIC unmittelbar anschließende Titel über »Pflichten und Rechte der Laien« (cc. 224-231) steht inhaltlich mit dem vorgenannten Abschnitt in engstem Zusammenhang* 1 formal ist dieser Abschnitt aber gesondert zu betrachten. Diese Auffassung wird durch die Systematik des Gesetzbuches für die katholisch-orientalischen Kirchen (—CCEO) bek­räftigt. Der im Jahre 1991 rechtskräftig gewordene CCEO bringt den inhaltlich fast gleichlautenden Normenkomplex über Rechte und Pflichten aller Gläubigen an herausragender Stelle (cc. 11-26 CCEO), während er in dem Abschnitt über die Laien (Titulus XI) nach Inhalt und systemati­scher Einordnung (cc. 399-409 CCEO) größere Eigenständigkeit beweist. Somit kann hinsichtlich der genannten Canones nur von dem Gesetzes­abschnitt über die »Pflichten und Rechte aller Gläubigen« ohne Einsch­ränkung gesagt werden, daß er rechtliches Gemeingut der ganzen katho­lischen Kirche ist. Auf einen weiteren Unterschied zwischen beiden Gesetzbüchern sei we­nigstens hingewiesen. Daß der CIC in der Überschrift die Pflichten vor den Rechten nennt, darf nicht überbewertet werden. Der CCEO wählt die * Gastvorlesung, gehalten am 26. April 1993 an der Theologischen Fakultät der Katholischen Universität Pázmány Peter in Budapest. Erscheint in erweiterter Fassung in »Iuri Canonico Promovendo«, Festschrift für Heribert Schmitz, hrsg. von W. Aymans und K.-Th. Geringer unter Mitwirkung von P. Krämer und I. Riedel-Spangenberger, Regensburg 1994. 1 Bei genauerer Prüfung erweist sich, daß die meisten Bestimmungen keineswegs exklusiv auf die Laien zu beziehen sind. Darauf kann hier jedoch nicht eingegangen werden.

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