Folia Theologica 4. (1993)

Winfried Aymans: Gemeinrechte und Gemeinpflichten aller Gläubigen

GEMEINRECHTE UND GEMEINPFILCHTEN 19 Auf der Suche nach einer kirchenrechtssprachlichen eigenen Begrifflich- keit kann man — in gewissem Anschluß an das »statutum iuridicum omnibus commune« aus den Leitlinien zur CIC-Reform40 — von kirch­lichen »Gemeinrechten« und »Gemeinpflichten« sprechen und diese unter dem Begriff des »Gemeinstatuts der Gläubigen« zusammenfas­sen. Dazu besteht umso mehr Anlaß, weil das Projekt der LEF aufge­geben und damit die formale Höherrangigkeit des betreffenden Nor­menkomplexes weitgehend zurückgenommen worden ist. Mit dessen Einordnung in das normale Gesetzesrecht des CIC und des CCEO hat auch der Gesetzgeber darauf verzichtet, jene Rechte und Pflichten als »fundamental« zu bezeichnen. Nicht die Normqualität ist der Grundge­danke dieses Gesetzesabschnittes, sondern der allen Gläubigen vor jeglicher Unterscheidung gemeinsame Rechtsstatus.41 40 Vgl. Communicationes 1 (1969) 82 f. 41 Der den gemeinsamen Rechtsstatus herausstellende Grundgedanke wird vom Gesetzgeber auch dadurch betont, daß er in den Überschriften zu »fidelium« ausdrücklich »omnium« hinzufügt.

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