Folia Theologica 4. (1993)
Winfried Aymans: Gemeinrechte und Gemeinpflichten aller Gläubigen
GEMEINRECHTE UND GEMEINPFILCHTEN 19 Auf der Suche nach einer kirchenrechtssprachlichen eigenen Begrifflich- keit kann man — in gewissem Anschluß an das »statutum iuridicum omnibus commune« aus den Leitlinien zur CIC-Reform40 — von kirchlichen »Gemeinrechten« und »Gemeinpflichten« sprechen und diese unter dem Begriff des »Gemeinstatuts der Gläubigen« zusammenfassen. Dazu besteht umso mehr Anlaß, weil das Projekt der LEF aufgegeben und damit die formale Höherrangigkeit des betreffenden Normenkomplexes weitgehend zurückgenommen worden ist. Mit dessen Einordnung in das normale Gesetzesrecht des CIC und des CCEO hat auch der Gesetzgeber darauf verzichtet, jene Rechte und Pflichten als »fundamental« zu bezeichnen. Nicht die Normqualität ist der Grundgedanke dieses Gesetzesabschnittes, sondern der allen Gläubigen vor jeglicher Unterscheidung gemeinsame Rechtsstatus.41 40 Vgl. Communicationes 1 (1969) 82 f. 41 Der den gemeinsamen Rechtsstatus herausstellende Grundgedanke wird vom Gesetzgeber auch dadurch betont, daß er in den Überschriften zu »fidelium« ausdrücklich »omnium« hinzufügt.