Folia Theologica 2. (1991)
Péter Erdő: "Aequitas" im geltender Kirchenrecht
AEQUITAS 113 18 Geist des kirchlichen Rechts... Bedacht zu nehmen»” bedeutete. In diesem Zusammenhang konnte man die aequitas canonica als mit Billigkeit angewandte Rechtsanalogie qualifizieren. Im geltenden lateinischen kirchlichen Gesetzbuch kommt - nach dem Index von Javier Ochoa19 — das Wort aequitas siebenmal vor, während das mit ihm verbundene Adjektiv aequus (und seine substantive Form aequum) an zwölf Stellen zu finden sind.20 Das Adwerb aeque kommt nur viermal vor.21 An drei Stellen davon kann es mit „in gleicher Weise" (c. 53,67 § 2, 1415) und an einer einzigen Stelle mit „in billiger Weise" übersetzt werden. An dieser letzten Stelle steht das Wort im Zusammenhang mit der Verminderung der Verpflichtungen, die aus einer Stiftung folgen (c. 1310 § 1). Der Ordinarius muß dabei „in billiger Weise” Vorgehen. Das Hauptwort aequitas hingegen wird immer mit Billigkeit übersetzt. Es gibt jedoch drei Arten, wie dieses Wort im CIC vorkommt. Aequitas ohne Attribut wird im Ordensrecht zweimal (c. 686 § 3,702 § 2) im Zusammenhang mit der Liebe (und anderswo noch einmal: c. 221 § 1.) erwähnt, und zwar als Verweis des Gesetzgebers auf die sittliche Norm. So müssen die internen Behörden der Ordensinstitute den entlassenen Mitgliedern gegenüber in biliinger Weise und mit Liebe — im c. 702 § 2 sogar mit „evangelischer Liebe” — Vorgehen. Es ist sehr aufschlußreich, daß man in der Quelle dieses Paragraphen (im c. 643 § 2 des alten Kodex) sogar aequitas naturalis liest. In den Doppelformen mit aequitas oder aequitas naturalis (wie im c. 1148 § 3) und evangelischer oder christlicher Liebe werden also die zwei Arten der sittlichen Normen angedeutet: die natürlichen Sittengesetze und die moralischen Erfordernisse der neutestamentlichen Offenbarung beziehungsweise der geoffenbarten christlichen Religion. Aequitas und aequitas naturalis drücken also durchwegs, besonders in solchen Fällen, einen Verweis auf die sogenannten natürlichen Sittengesetze aus. 18 19 20 21 22 Ebd. 42. OCHOA, X., Index verborum ac locutionum Codicis iuris canonici, Roma 1983, Yl. Ebd. 18. Ebd. 17. Vgl. Codex des Kanonischen Rechtes. Lateinisch—deutsche Ausgabe, Kevelaer 1984,21.25.621.