Folia Theologica 2. (1991)

Ernst Pucher: Zum Verhältnis von forum externum und forum internum besonders in der Ausbildung der Kleriker

FORUM EXTERNUM 101 sich drei Jahre in einem für die Ausbildung bestimmten Haus auf den Diakonat und die zölibatäre Lebensform vorzubereiten. Unter nr. 2 des­selben Canons ist von Männern reiferen Alters die Rede. Diese haben eine dreijährige Ausbildung nach der von der Bischofskonferenz hiefür erlassenen Ordnung zu absolvieren und können dann frühestens nach Vollendung des 35. Lebensjahres den Diakonat empfangen. Eine solche Ausbildungsordnung hat die Österreichische Bischofskonferenz erlassen, sie findet sich promulgiert im Amtsblatt der österr. Bischofskonferenz Nr. 3, 15.4.1989, 40-45. Schließlich bestimmt can. 237 § 1, daß es für jede Diözese ein Seminar geben muß. Sollte die Dözese zu klein sein, besteht die Möglichkeit gemäß § 2 des zitierten Canons, eventuell ein interdiözesanes Seminar zu errichten. Can. 242 § 1 Dieser spricht davon, daß es in den einzelnen Nationen eine Ordnung für die Priesterausbildung geben muß, die von der Bischofskonferenz unter Beach­tung der von der höchsten Autorität der Kirche erlassenen Norm zu erstellen ist und der Genehmigung des Heiligen Stuhles bedarf. In ihr sind die obersten Grundsätze für die Ausbildung im Seminar und allgemeine Normen festzule­gen, die jeden seelsorglichen Erfordernissen der jeweiligen Region oder Provinz entsprechen. Es ist hier die Rede von der sogenannten ratio funda­mentalis institutionis sacerdotalis, der Grundordnung für die Ausbildung der Kleriker, die vom Heiligen Stuhl am 6.1.-19703 erlassen wurde, und von deren Ausfaltung in der sogenannten ratio nationalis. Eine solche ratio nationalis wurde von der österreichischen Bischofskonferenz 1985 —-im wesentlichen nach deutschem Vorbild — beschlossen und am 15.6.1985 von der Kongre­gation für das katholische Bildungswesen für sechs Jahre approbiert. Sie findet sich promulgiert im Amtsblatt der österreichischen Bischofskonferenz Nr.3, 15.4.1989, 27-40. Can. 243 Sieht vor, daß es eine Ordnung für jedes Priesterseminar geben soll, die vom Diözesanbischof genehmigt sein muß. Derzeit gibt es für das Pries­terseminar der Erzdiözese Wien eine solche Ordnung nicht. 3 AAS 62 (1970) 321-384

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