Folia Theologica et Canonica 6. 28/20 (2017)

IUS CANONICUM - Stephan Haering OSE, Joseph Hollweck und sein Werk „Die kirchlichen Strafgesetze“ anmerkungen anlässlich der anstehenden Reform des kirchlichen Strafrechts

218 STEPHAN HAERING OSB zugehörigen Sanktionen genannt. Der relative Umfang dieses Teils ist beacht­lich und rührt von der großen Anzahl kirchlicher Straftatbestände her. Vieles davon ist im heute geltenden Strafrecht weggefallen oder unter allgemein ge­haltenen, verschiedene Straftaten übergreifenden Tatbeständen subsumiert. An dieses kanonische „Strafgesetzbuch“ schließt sich auf rund 300 Seiten der zugehörige Kommentar an (S. 63-352). Hollweck geht hier so vor, dass er den Wortlaut der einzelnen Paragraphen im Haupttext nochmals aufführt und in einem ausführlichen Fußnotenapparat den Kommentar unterbringt. In seiner Kommentierung erläutert Hollweck die jeweilige Bestimmung und gibt Beleg­stellen aus dem Corpus Iuris Canonici und bei verschiedenen bekannten Auto­ritäten des Fachs an. von dem Doctor eximius Francisco Suárez51 (1548-1617) über bedeutende Vertreter der goldenen Kanonistik wie Anaklet Reiffenstuel52 (1642-1703) oder Franz Xaver Schmalzgrueber53 (1663-1735) bis hin zu zeit­genössischen protestantischen Autoren wie Paul Hinschius54 (1835-1898). Letz­terem bringt Hollweck zwar sichtlich Respekt entgegen, kritisiert aber auch die teils antikatholische Tendenz bei diesem bekannten preußischen Rechts­gelehrten. Im Anhang werden noch sechs das Strafrecht betreffende Dokumente abged­ruckt (S. 353-374) und ein Sachregister angeboten (S. 375-386). Joseph Hollwecks Zusammenstellung der „Kirchlichen Strafgesetze“ erinnert in ihrer Konzeption an Kodifikationen des weltlichen Rechts und ist zweifellos davon inspiriert. Der Verfasser präsentiert den Stoff nach Art eines modernen Gesetzbuchs und will damit auch eine knappe und übersichtliche Darstellungs­form erreichen, ohne die Ansprüche der Wissenschaft zu vernachlässigen. Denn im Kommentarteil seines Werks geht er exakt auf Details und Einzelfragen ein. Möglicherweise hat er mit der gewählten Darstellungsweise auch schon Vor­arbeiten für ein künftiges kirchliches Gesetzbuch leisten wollen. Zwar war zum 51 Vgl. Vigo, a. G., Suárez, Francisco de, in Diccionario general de derecho canonico, VII. 415-419. 52 Vgl. Haering, S„ Reiffenstuel, Anaklet, in Biographisch-bibliographisches Kirchenlexikon, VII. Herzberg 1994. 1512-1514. Haering, S., Reiffenstuel, Anaklet, in Lexikon des Kirchenrechts (wie Anm. 3), 1142. Müller, L., Reiffenstuel, Anaklet, in Lexikon für Kirchen- und Staatskir­chenrecht, III. Paderborn 2004. 401M02. Dusil, S., Reiffenstuel, Anaklet, in Diccionario gene­ral de derecho canonico, VI. Cizur Menor 2012. 848-850. 53 Vgl. Rinnerthaler, A., Schmalzgrueber, Franz Xaver, in Lexikon des Kirchenrechts (wie Anm. 3), 1153. Hommens, M., Schmalzgrueber, Franz Xaver, in Lexikon für Kirchen- und Staats­kirchenrecht, III. Paderborn 2004. 513. Duve, Th., Schmalzgrueber, Franz Xaver, in Dicciona­rio general de derecho canònico, VII. 171-172. 54 Vgl. de Wall, H., Hinschius, Paul, in Lexikon für Kirchen- und Staatskirchenrecht, II. Pader­born 2002. 244-245. Bernard, F., Hinschius, Paul, in Lexikon des Kirchenrechts (wie Anm. 3), 1092. Roca, M. J., Hinschius, Paul, in Diccionario general de derecho canònico, IV. 318-320. Ruppert, S., Hinschius, Paul, in Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, II. Berlin 20127 1037.

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