Folia Theologica et Canonica, Supplementum (2016)
Géza Kuminetz, Aktualitdt der thomistischen Staatsidee
178 GÉZA KUMINETZ 4. Diese Staatsidee ist kein Selbstzweck sondem eher ein Mittel, und die Staatsmacht ist für das Glück ihrer Bürger vor Gott verantwortlich, dessen Pfand das Geltendmachen des Naturrechtes ist.66 Demzufolge ist die christliche Staatsmacht dér Hiiter (aber nicht dér Vormund) dér objektiven und deshalb grundsatzlich für jeden auf gleiche Weise verpflichtenden moralischen Ord- nung. Diese Staatsidee ist ein wirklicher Freund der Menschenrechte, deshalb ist das ein wahrer sozialer und rechtlicher Staat67 beziehungsweise eine Wohlstand- aber jedoch keine Konsumgesellschaft. Dieser Staat duldet nicht die zu dér ewigen moralischen Ordnung gegensatzlichen geistigen Kráfte, so lasst er das Damonisieren dér Gesellschaft nicht zu. 5. Die staatsbildenden Elemente habén nur dann ein vollwertiges Selbstbe- stimmungsrecht, das heisst ein staatsbildendes Recht, wenn sie im Laufe ihrer Geschichte zum erstenmal in die Lage kommen, einen Staat zu bilden, oder dann, wenn dér bestehende Staat unfahig wird, seine Aufgaben zu erfüllen. In anderen Fallen habén sie bloss ein begrenztes Selbstbestimmungsrecht, was sich im Recht des Einspruchs beziehungsweise in dem dér Willensausserung und im aussersten Falle im Widerstand verkörpert, dessen revolutionaren Charakter Horváth in extremem Fali nicht ausschliesst. Dér Grund für diesen revolutionaren Charakter ist es, dass die Staatsmachte ihre Autoritat nach den Beweisen dér Geschichte von Zeit zu Zeit verspielen. Nach dér christlichen Staatsidee muss der Widerstand grundsatzlich friedlich sein, also ohne Putsch, Bürgerkrieg, Aufruhr oder Revolution. Es gibt jedoch vielleicht manchmal keinen anderen Weg, auch wenn die christliche Auffassung diese Handlungen nicht unterstützt, ist sie aber jedenfalls auch nicht gégén sie, angenommen, dass die Erfüllung dér Veránderung begründet ist, und möglicherweise wird kein “ Wir denken, dass die christliche Staatsidee gerade deswegen eine Lösung für das Heilen dér heutigen Gefahren dér Rechtsstaatlichkeit ware, denn nach Zoltán Péteri muss die Idee der Rechtsstaatlichkeit neu interpretiert werden, und zwar so, dass statt der formalen die materielle, und statt der liberalen die soziale Rechtsstaatlichkeit zu verwirklichen ist. In diesem Falle erhalt sich also das Verbundensein des Staates zum Recht und erhalten sich auch seine wichtigsten Garamién: die Machtverteilung, die Sicherung der Grundrechte, die Rechtmássigkeit der Verwaltung, die Voraussichtlichkeit und Berechenbarkeit der staatlichen Tatigkeit, ihre Kontrolié durch die Justiz, obwohl die Verwirklichung der Grundprinzipien im Zeichen der erhöhten staatlichen Eingriffe und der Übernahme von neuen Aufgaben der „Wohlstandgesellschaft” für die Realisierung der gesellschaftlichen Gerechtigkeit an die Reihe kommt”. Vgl. Péteri, Z., Az, államok rendszerezése [Die Systematisierung der Staaten], 119. 67 Heute werden mehrere von diesen grundlegenden Rechten in manchen Staaten mit den Füssen getreten. Eine weitere Bemerkung von uns ist es, dass die Auslegung der grundlegenden Rechte auch nicht zum Stillstand gekommen ist, den die katholische Naturrechtslehre für wünschens- wert (notwendig) hált, und zu dem diese Naturrechtslehre schon gekommen ist. Unter seinem Pontifikat erinnerte Johannes Paulus II. mehrmals die Leiter der sog. Rechtsstaaten, die grundlegenden Rechte auch auf ihrem Hoheitsgebiet einzuhalten und einhalten zu lassen. So z. B. das Recht zum Leben (Empfángnisverhütung, Abort), die Bewahrung des heiligen Charakters und der Würde der Zeugung (künstliche Beffuchtung, Gentechnologie), die Sicherung der Stabilitat und Heterosexualitát der Ehe. Vgl. Iohannes Paulus IL, Az élet evangéliuma (Pápai megnyilatkozások XXVI.) [Evangélium vitae] (Pápstliche Schreiben XXVI.), Budapest 1995. 15-44.