Folia Theologica et Canonica, Supplementum (2016)
Géza Kuminetz, Aktualitdt der thomistischen Staatsidee
164 GÉZA KUMINETZ von dér Entstehung eines vollwertigen Staates nur dann sprechen, wenn er diese Regierungstatigkeit wirklich von einer anderen Macht unabhangig, das heisst auf souverane Weise ausübt, und für seine Regierungstatigkeit a uschliesslich dem Schöpfer verantwortlich ist.37 Dér Staat ist also nicht dér Vorsitzende oder Unterbeamte von sich selbst, und auch nicht dér Unterbeamte oder dér willkürliche Vorsitzende des Volkes, sondern er ist einem höheren Forum, Gott verantwortlich, und zwar in dem Sinne, ob er die Gesellschaft nach dér vöm Schöpfer beabsichtigten Ordnung eingerichtet hatte oder nicht. Das bedeutet genauer die Verwirklichung dér christlichen Naturrechtslehre. Ein weiterer Gesichtspunkt ist es, dass es bei dér Entstehung des Staates weder das kulturelle Niveau seiner Völker noch die Grosse des geherrschten Gebiets ais bedeutende Tatsachen betrachtet werden. Das Wesentliche besteht darin, dass er die Macht zur Geltung bringen kann, die alléin der Staatsmacht gehört. Nach der Klarung von diesen macht unser Verfasser einen wichtigen Um- weg, um die Frage zu beantworten, ob „es den Gegenstand des Selbstbestim- mungsrechtes eines Staates bildet, seine zu anderen Staaten gehörenden Blut- oder Sprachverwandten und das Erledigen des Schicksals der von ihnen ge- wohnten Territorien?”38 Die Antwort von Florváth ist ein eindeutiges Nein, weil das als Usurpation eines anderen Machtsfaktors gilt, und die staatliche Souveranitat verneint. Er behauptet sogar, dass es fiir die Lösung von solchen Nationalitàtsproblemen keinen anderen Rechtstitel gibt, als die von ihm bera- tende Stimme genannte Rechtsmittelmöglichkeit.39 37 In Verbindung mit der Souveranitat können wir zwischen der ausseren und der inneren Souveranitat einen Unterschied machen. Die erste bedeutet, dass der bestimmte Staat am inter- nationalen Leben selbstandig, unabhangig von anderen Staaten, als nationales Rechtssubjekt teilnimmt. Unter der inneren Souveranitat verstehen wir, dass dem gegebenen Staat die höchste Macht zur Verfiigung steht, in deren Kraft er seine Rechtsordnung zu schaffen und aufrecht- zuerhalten vermag. Nach Boden bezeichnet die Souveranitat die folgenden Rechtskreise: die Gesetzgebung, die Gabe von Vorrechten, Befreiungen, das Érteden des Immunitatsrechtes, den Angang des Krieges und den Friedensabschluss, die Gerichtsbarkeit und die Begnadigung, die Ernennung der Amtstrager, das Münzschlagen und Besteuern. Selbstverstandlich ist auch die Staatsmacht dem Volk gegeniiber verantwortlich, in dem Sinne, dass sie ihre Macht verantwor- tungsvoll ausübt, das Volk als solches kann jedoch dem Staat keine Rechenschaft ablegen, es kann also über ihn nicht aburteilen. 38 Vgl. Horváth, S., Szent Tamás állameszméje [Die Staatsidee vom hi. Thomas von Aquinl, 319. 39 „Die Nationalitat und der Staat bilden namlich wesentlich unterschiedliche Einheiten, und so sind auch ihre Interessen verschieden. Was der Nationalitat zum Nutzen werden könnte, das könnte vielleicht das Verschlechtern oder zumindest Verletzen des staatlichen Allgemeingutes mit sich ziehen, hauptsachlich dann, wenn wir das Wohl der Nationalitat nach den Interessen eines fremdem Staatsverbandes messen (...) Das Band des Blutes gibt in sich genommen keinen Rechtstitel zum Eingreifen, denn ein starkeres moralisches Band hat es besiegt, und so besetzt es auch den Platz der Rechte des vorigen. Das habén wir festgestellt, um den naturrechtlichen Schütz dem Besitzen verweigern zu können, das durch vis major nur unter diesem Rechtstitel der nationalen Zusammengehörigkeit anderen Staatsverbanden Völker und Gebiete heraus- gerissen hatte. Das kann in sich genommen ein solches Besitzen nie bestatigen.”