Folia Theologica et Canonica 5. 27/19 (2016)
SACRA THEOLOGIA - Géza Kuminetz, Die Dämonenaustreibung (Exorzismus) und ihre Liturgie
DIE DÄMONENAUSTREIBUNG (EXORZISMUS) UND IHRE LITURGIE 51 IV. Die Liturgie der Dämonenaustreibung Unsere erste Bemerkung ist es, dass der sogenannte Grosse Exorzismus (exorcismus maior) eine liturgische Handlung ist (es gibt Verfasser, die auch den einfachen Exorzismus als eine liturgische Handlung betrachten, auf Grund seines öffentlichen Charakters oder seiner Stellung im Rituale Romanum.” Der Can. 3 des CIC erklärt das folgende Prinzip: „Der Codex legt zumeist die Riten nicht fest, die bei der Feier liturgischer Handlungen zu beachten sind; deshalb behalten die bislang geltenden liturgischen Gesetze ihre Geltung, soweit nicht eines von diesen den Cánones des Codex zuwiderläuft“.4" Wir fügen gleich hinzu, dass der CIC dem Thema des Exorzismus nur einen Canon widmet: unter dem Titel I des Teils II (Sonstige gottesdienstliche Handlungen) des Buchs IV (Heiligungsdienst der Kirche), das heisst unter dem Titel der Sakramentalien. Und zwar den Canon 1172, in dem er vor allem die auf das Sakramentale berechtigte Person und ihre spezifischen Kompetenzen festlegt. Aus dem Gesagten ist es offensichtlich, dass die bezüglichen liturgischen Vorschriften in dem zu diesem Zweck herausgegebenen Rituale Romanum gefunden werden können. Unsere zweite Bemerkung ist es, dass, wenn wir die kultischen, das heisst öffentlichen Tätigkeiten der Kirche untersuchen, müssen wir feststellen, dass der Exorzismus, sogar seine feierliche Form, nur ein Sakramentale ist.41 Obwohl wir ihn unter den Sakramentalien registrieren, drückt sich seine eigene Natur nicht zutreffend dadurch, dass er ein Sakramentale ist, weil er im Namen von Christus ausgeübt wird, deshalb ist er auf Grund einer göttlichen und nicht bloss einer kirchlichen Bestimmung vorgenommene Handlung.42 Mehrere Verfasser hätten die Stelle dieses Sakramentale eher unter den, die Sakramente der Heilung erörternden Cánones gesehen.43 Und was die Kirche als einen offiziellen Ritus - Gebet und Rituale - zustande bringt oder annimmt, drückt den katholischen Glauben und dessen authentisches Zeugnis aus (vgl. das Prinzip lex orandi = lex credendi = lex vivendi).44 All das bedeutet, dass der Herr trotz der • •w Vgl. Salvatori, D., Indemoniati ed esorcismi, 19. 411 Darüber ausführlicher siehe: Rivella, M., Commento a un canone. Il rapporto fra Codice di diritto canonico e diritto liturgico (can. 2). in Quaderni di Diritto Ecclesiale 8 ( 1995) 193-200. 41 Vgl. Kuminetz, G., Die Sakramentalien als spezifische Ausdrucksformen des kultischen Lebens (Theologische und kanonenrechtliche Erwägungen),in Szuromi, Sz. A. (a cura di). Il quindicesimo anniversario dell’Istituto di diritto canonico ad instar facultatis dell’Università Cattolica Pázmány Péter, Budapest 2011. 197-221. 42 Die Sakramentalien werden nämlich im Allgemeinen nicht durch das göttliche sondern durch das rein kirchliche Recht zustande gebracht. Vgl. CIC Cánones 1166 und 1167. 43 Vgl. Marini, F„ La liturgia dell’esorcismo, 58-59. 44 Vgl. Trucca, A. M., La preghiera della Chiesa nell'esorcismo maggiore, in Sodi, M. (a cura di), Tra maleficio, patologie e possessione demoniaca. Teologia e pastorale dell’esorcismo, Padova 2003.217.