Folia Theologica et Canonica 5. 27/19 (2016)

IUS CANONICUM - Goran Jovicic, Das päpstliche Gesandtschaftswesen während des Zweiten Vatikanischen Konzils

109 DAS PÄPSTLICHE GESANDTSCHAFTSWESEN WÄHREND... Die Koordinierungskommission beschloss im Jahr 1963, das vorgelegte Sche­ma über die Bischöfe in seiner wesentlichen Struktur zu belassen. Dabei gab es weitere Vorschläge zur Verbesserung wie z. B. dass die Vollmachten der Bi­schöfe im Licht eines allgemeinen Prinzips organischer verfasst werden. Nach diesem Prinzip sollten die residierenden Bischöfe dauerhaft und ständig alle je­ne Vollmachten haben, ohne die sie ihr Amt nicht unbehindert ausüben können, mit Ausnahme derer allerdings, die im Hinblick auf das Allgemeinwohl der Kirche dem Apostolischen Stuhl (oder dem Nuntius oder Apostolischen Dele­gaten odereinem Bischof) „ad tempus“ reserviert sein müssten.14 Das Erste Vatikanische Konzil hatte die Fülle der päpstlichen Vollmacht un­terstrichen und klar feststellt, dass dem römischen Papst nicht nur „ein größerer Anteil“ sondern „die ganze Fülle dieser höchsten Gewalt“ zukommt. (DS 3064) Diese Formulierung wurde durch das Zweite Vatikanische Konzil nicht geän­dert. Der Papst und das Bischofskollegium haben demnach „die ganze Fülle“ der Gewalt. Diese Gewalt besitzt der Papst ganz persönlich, während das Bi­schofskollegium sie als Gemeinschaft besitzt, wenn es unter der Autorität des Papstes vereint ist.15 Im Hinblick auf die Vollmachten der Bischöfe aber kommt es mit dem Zweiten Vatikanischen Konzil zu einer großen Veränderung in der langjährigen Praxis der Kirche. Im Art. 8 a CD wird den Bischöfen alle ordent­liche, ursprüngliche und unmittelbare Vollmacht (lat. potestas ordinaria, pro­pria ac immediata) zugesprochen, die zur Ausübung ihres Hirtenamtes in ihren Diözesen gehört und zwar „per se“. Früher waren die Vollmachten den Bischö­fen vom Papst erteilt worden; nun wurden sie den Bischöfen als Nachfolgern der Apostel als die ursprüngliche ordentliche Vollmacht zuerkannt, die sakra­mental grundgelegt ist. Daher leitet der Bischof die Teilkirche, der er vorsteht, nicht als Stellvertreter des Papstes, sondern als „Stellvertreter und Gesandter Christi“, und übt die ihm eigene Vollmacht im Namen Christi aus.16 17 (LG 27) Mit CD Art. 8a ist das traditionelle Konzessionssystem, wonach, wie erwähnt, den Bischöfen Vollmachten erteilt worden waren, durch das Reservationssys­tem abgelöst, wonach sich der Papst gewisse Befugnisse vorbehält.'7 14 Vgl. LThKf III. S. 678. 15 Vgl. Papst Johannes Paul II., Der Petrusdienst des Bischofs von Rom als Hirt der Gesamtkir­che. Ansprache hei der Generalaudienz, am Aschermittwoch (24. Februar 1993). 16 Vgl. Krämer, P., Bischof. IV. Kirchenrechtlich, in LThK' 11. S. 489-490 und vgl. Krämer, P., Bischof, in Haering, S. - Schmitz, H. (Hrsg.), Lexikon des Kirchenrechts, S. 109. Zum Thema siehe Müller, H., Zum Verhältnis zwischen Episkopat und Preshyterat im Zweiten Vatikani­schen Konzil. Eine rechts-theologische Untersuchung, in Wiener Beiträge zur Theologie, XXXV. Wien 1971. 17 Vgl. Bausenhart, G., Theologischer Kommentar zum Dekret über das Hirtenamt der Bischöfe in der Kirche, Christus Dominus, S. 261.

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