Folia Theologica et Canonica 4. 26/18 (2015)
SACRA THEOLOGIA - Géza Kuminetz, Die Rolle des sakralen Ortes und der sakralen Gemeinschaft in der Pastoration
DIE ROLLE DES SAKRALEN ORTES UND DER SAKRALEN GEMEINSCHAFT... 41 pflichtet jedoch spezifisch die Personen, die für die Kiche sorgen (Pfarrer, Kirchenrektor). Da es in den Kirchen heilige und wertvolle Gegenstände geben können, verlangen sie einen spezifischen Schutz. Nach der Vorschrift des Canons müssen die gewöhnlichen Methoden und Sicherungsmassnahmen angewendet werden. C. EINTRITT IN DIE KIRCHEN (CAN. 1221) Die Kirche ist per definitionem ein heiliger Ort, der allen Gläubigen geöffnet ist. Alle Gläubigen haben das Recht, dorthin zur Zeit gottesdienstlicher Feiern frei und kostenlos einzutreten, um an der Liturgie teilzunehmen. Eine weitere Vorschrift ist es, dass die Kirche, in der die Heiligste Eucharistie aufbewahrt wird, täglich wenigstens einige Stunden für die Gläubigen offenhalten soll, damit sie vor dem heiligsten Sakrament dem Gebet obliegen können (Can. 937). In solchem Sinne ist die Kirche auch für einen privaten Gottesdienst ein äusserst geeigneter Ort. Ausser dieses Zeitraums wird der Eintritt durch die Besuchs- und Öffnungszeit der Kirche bestimmt. Diese Zeit zu bestimmen ist dem Einsehen des Kirchenrektors anvertraut, was er nach den Direktiven des Diözesanbischofs vorbereiten soll. Es ist nicht ausgeschlossen, eine Eintrittsgebühr zu verlangen, denn die Sauberkeit der Kirche gewahrt werden muss, oder es bestehen ausser- gewöhnliche Umstände, z. B. eine Kunstausstellung oder ein Konzert (vgl. Can. 560 und 937). Die Kirche auuschliesslich zu touristischen Zwecken zu benutzen widerspricht jedoch eigentlich der Bestimmung und der heiligen Art der Kirche. Falls eine Kirche einen grossen künstlerischen Wert hat und von vielen besucht wird, oder obwohl sie dringend brauchte, aber sie kann nicht restauriert werden, kann sie vom Diözesanbischof profanem Gebrauch zurückgegeben werden. Bevor er diesen Beschluss fasst, muss er den Priesterrat anhören und die Zustimmung derer erhalten, die rechtmässige Rechte an der Kirche beanspruchen sowie er muss das Heil der Seelen berücksichtigen.68 D. ZURÜCKGABE DER KIRCHE PROFANEM GEBRAUCH (CAN. 1222 UND CAN. 873 § 1 CCEO) Der Canon 1212 spricht über das Verlieren des Geweihtseins beziehungsweise Gesegnetseins eines Ortes. Der Canon 1222 verordnet jedoch, wann ein heiliger Ort profanem aber nicht unwürdigem Gebrauch zurückgegeben werden kann. Der Text des Canons berücksichtigt zwei Möglichkeiten: 1) Wenn die Kirche in Ruinen steht und es keine Hoffnung besteht, dass sie zum Gottesdienst verwendet werden kann, denn die zu ihrer Wiederherstellung nötigen Mittel fehlen, ln diesem Falle kann der Diözesanbischof in Bestimmung verordnen (er hat die 68 Vgl. Mosca, V„ / luoghi e i tempi sacri, in La funzione di santificare della Chiesa (Quaderni di Mendola 2), Milano 1995. 205.