Folia Theologica et Canonica 4. 26/18 (2015)

SACRA THEOLOGIA - Géza Kuminetz, Die Rolle des sakralen Ortes und der sakralen Gemeinschaft in der Pastoration

36 GÉZA KUMINETZ Bei der Errichtung einer Pfarrkirche, bevor man vom Bischof die Zustimmung zur Errichtung der Kirche verlangt, braucht man sich auch die Meinungen des Pastoralrates der Pfarrei sowie des Wirtschaftsrates anzuhören. Was das Ver­mögensrecht betrifft, sind wir der Meinung, dass die Errichtung einer Kirche bestimmt als eine ausserordentliche Vermögensverwaltungsmassnahme gilt, auf diese Weise braucht man die Zustimmung des Diözesanbischofs auch unter diesem Titel. Es ist zweckmässig, wenn sich der Bischof vor der Zustimmung zur Errich­tung de Kirche auch noch andere Organe anhört. So den liturgischen Rat, den Rat für Kirchenkunst, den Wirtschaftsrat, und falls es einen zu diesem Zeck er­nannten Vikar gibt, auch ihn. Mit dem Entwurf der Kirche muss eine Person beauftragt werden, die die mit dem Kirchenbau verbundenen theologischen und liturgischen Grundsätze und Erforderungen kennt.50 Ein weiterer Stand­punkt is die Sparsamkeit, das Verhindern von überflüssigen Ausgaben. Eine weitere Aufgabe des Bischofs ist es, die Gläubigen aufmerksam zu ma­chen, dass sie zu den Kosten der Errichtung der Kirche auch finanziell beitragen sollen. Falls die örtlichen und diözesanen Quellen nicht ausreichen würden, kann der Bischof zu diesem Zweck eine besondere Sammlung verordnen. 2. Einhalten der Prinzipien der Liturgie und der sakralen Kunst Die Kirche räumt einem eine grosse Freiheit ein, damit man die sakralen Ge­bäude entwerfen und errichten kann. Nach der liturgischen Verordnung des II. Vatikanischen Konzils: „Die Kirche hat niemals einen Stil als ihren eigenen betrachtet, sondern hat je nach Eigenart und Lebensbedingungen der Völker und nach den Erfordernissen der verschiedenen Riten die Sonderart eines jeden Zeitalters zugelassen und so im Laufe der Jahrhunderte einen Schatz zusam­mengetragen, der mit aller Sorge zu hüten ist. Auch die Kunst unserer Zeit und aller Völker und Länder soll in der Kirche Freiheit der Ausübung haben, sofern sie nur den Gotteshäusern und den heiligen Riten mit der gebührenden Ehr­furcht und Ehrerbietung dient, so dass sie einstimmen kann in den wunderbaren Chor, den die größten Männer in den vergangenen Jahrhunderten zur Verherrli­chung des christlichen Glaubens angestimmt haben” (SC 123). Der Canon schreibt vor, dass bei Bau und Wiederherstellung von Kirchen die Grundsätze und Normen der Liturgie und der sakralen Kunst unter Bezei- hung des Rates von Sachverständigen beachtet werden müssen. Das bedeutet die Kommission für Liturgie und sakrale Kunst, die in der Diözese zum Leben gerufen wurde. Das Konzil gibt im Zusammenhang damit weitere Grundsätze und Kriterien: Bei der Förderung und Pflege wahrhaft sakraler Kunst mögen die Ordinarien mehr auf edle Schönheit bedacht sein als auf bloßen Aufwand. Die Bischöfe mögen darauf hinwirken, daß von den Gotteshäusern und anderen 50 Vgl. Mosconi, M., Chiesa e chiese, 259-261.

Next

/
Oldalképek
Tartalom