Folia Theologica et Canonica 4. 26/18 (2015)
SACRA THEOLOGIA - Géza Kuminetz, Die Rolle des sakralen Ortes und der sakralen Gemeinschaft in der Pastoration
34 GÉZA KUMINETZ bigén und das in theologischem und soziologischem Sinne genommene vollkommene Ausgebautwerdensein der örtlichen Gemeinschaft. Unter Bau einer Kirche verstehen wir die Erbauung der Kirche oder das Bestimmen eines schon stehenden Gebäudes zu Kirche. Das ist ein Ereignis von grosser Bedeutung im Leben einer Kirchengemeinde, einer Diözese. Das lässt auch ahnen, dass nicht jedermann in dieser Frage eine Entscheidung treffen kann. Die Idee, den Anspruch kann natürlich sowohl eine Person als auch eine Gruppe oder Gemeinschaft formulieren. Ausser einer solchen Absicht ist zum Beginn der Arbeiten auch notwendig, dass der Diözesanbischof seine Zustimmung schriftlich erteilt, der den Bau der Kirche natürlich an weitere Bedingungen binden kann, die den Vorschriften des universellen Rechtes nicht gegensätzlich sein können. Dem Diözesanbischof (dem eparchialen Bischof und den mit ihm rechtmässig gleichen Beurteilenden) behält der Codex dieses Recht, und er überlässt es dem örtlichen Ordinarius (dem örtlichen Hierarch) nicht. Nicht einmal der Verweser der Diözese kann eine solche Zustimmung erteilen, ausgenommen den Fall, wenn er dazu vom Heiligen Stuhl einen speziellen Auftrag erhalten hat43 (wenn das notwendig wäre, zum Beispiel nach einer längeren Stuhlvakanz, muss einfach vom Heiligen Stuhl um die entsprechende Bevollmächtigung geboten werden). Deshalb können die Vikare eine solche Zustimmung nur im Besitz einer speziellen Bevollmächtigung erteilen. Aus dem Text des Canons geht hervor, dass die schriftliche Erteilung nur zur Erlaubnis eine notwendige Bedingung ist. Der Grund für den Vorbehalt besteht nicht nur darin, dass die Autorität des Bischofs geschützt wird, sondern eher darin, dass es dadurch für die proportioneile Verteilung der Kirchen auf dem Gebiet der Diözese auf eine einheitlichere Weise gesorgt werden kann.44 Es ist die Aufgabe des Bischofs, das Leben seiner Herde zu befolgen. Es ist also dem Ermessen des Bischofs überlassen, auf dem Gebiet seiner Gerichtsbarkeit einen Kirchenbau anzuordnen und zu genehmigen (auch für die religiösen Institutionen, die auf seinem Gebiet leben!).45 Der Bischof kann den Entwurf der Erbauung einer Kirche also nicht nur bestätigen sondern auch anregen. Der Bau der Kirche (im Besitz der entsprechenden Genehmigungen) beginnt im allgemeinen mit der Grundsteinlegung als liturgischer Handlung. Was die Segnung einer solchen Grundsteinlegung betrifft, verordnet darüber der neue Codex nicht (Vgl. CIC [1917] Can. 1163ff. ). Nach dem alten Recht macht das 43 Vgl. Mosconi, M., Chiesa e chiese: le norme canoniche relative alla costruzione di una nuova chiesa, in Quaderni di Diritto Ecclesiale 13 (2000) 251. 44 Hier müssen die folgenden Faktoren berücksichtigt werden: die Veränderung der Zahl der Bevölkerung, die Lebensfähigkeit der einzelnen Gemeinschaften, die eventuelle Errichtung eines Wallfahrtsortes (Wir denken hier an authentifizierte Erscheinungen, an Orte, wo sich wundervolle Heilungen stattgefunden haben), die Niederlassungen von religiösen Institutionen usw. 45 Vgl. Mosconi, M., Chiesa e chiese, 250-251.