Folia Theologica et Canonica 3. 25/17 (2014)
IUS CANONICUM - Bronislaw W. Zubert, OFM, Unctio infirmorum pro infantibus?
UNCTIO INFIRMORUM PRO INFANTIBUS? 143 ist Eine Antwort auf diese Fragen würde einer eingehenderen historischen Untersuchung bedürfen, die allerdings nicht in die vorliegenden Reflexionen gehört. Nach meiner Auffassung war im historischen Kontext das erwähnte Konzept der „letzten Ölung” der determinierende Faktor, der in pastoraler Hinsicht mit älteren Personen in den Zusammenhang gebracht wurde, die sich eher in articulo denn in periculo mortis befanden. Etwas milder hat das Tridentinum diese Frage geregelt: „Declaratur edam esse hanc unctionem infirmis adhibendam, illis vero praesertim, qui tarn peri- culose decumbunt, ut in exitu vitae constituti videntur, unde et sacramentum exeuntium nuncupatur” (COD 667). Dieses Konzil hat die Frage des Subjekts nicht auf eine unmittelbare Art und Weise geregelt, und die Formel illis vero praesertim schließt die Spendung der Krankensalbung an Kinder nicht aus. 2. Die ehemalige kodikare Disposition hatte negativen Charakter: die bekannte Formel non nisi in periculo mortis versatur aus dem Can. 940 § 1 CIC (1917) schränkte die Möglichkeit der Spendung dieses Sakramentes lediglich auf Kranke ein, die in Todesgefahr schwebten. Heutzutage haben wir es mit einer positiveren Auffassung zu tun, die die Spendung dieses Sakramentes tempore opportuno (vgl. Can. 1001) an Kranke vorsieht, die in Todesgefahr schweben, wobei der Begriff „Todesgefahr” ziemlich weit gefasst wird. Das zum Empfang des Sakramentes fähige Subjekt ist ein Gläubiger, das ist ein Getaufter, der den Vemunftgebrauch erlangt hat (vgl. Can. 97 § 2; Can. 11). Diese Anforderung scheint auf den ersten Blick verständlich zu sein, weil dank der Krankensalbung - wenn es nötig ist - die Vergebung der Sünden erfolgt, und das Sakrament eine Vervollständigung der christlichen Sühne wird (OUI Nr. 6). Diese sakramentale Wirkung setzt den Vemunftgebrauch voraus. Das Subjekt der Krankensalbung sind auch Personen fortgeschrittenen Alters. Gemäß dem OUI darf diesen Personen die Krankensalbung gespendet werden, wenn sie altersschwach sind, obwohl keine lebensbedrohliche Krankheit diagnostiziert wurde (Nr. 11). Eins scheint dabei offensichtlich zu sein: Dank der Einführung des Ausdrucks in periculo incipit versori braucht die kranke oder alte Person nicht in Todesgefahr zu schweben. Es geht dabei keineswegs um eine Minimalisierung des Ernstes der Krankheit, sondern darum, die Zweifel hinsichtlich der Spendung bzw. ihrer Verweigerung zu beheben, wenn sie nötig und frachtbringend sein kann. Darüber hinaus geht es dem Gesetzgeber darum, Missbräuchen und Missdeutungen vorzubeugen, die in der Vergangenheit aufgetreten waren, als die Krankensalbung lediglich Personen in extremis Vorbehalten war. Eine Krankheit kann ernsthaft sein, sie kann empfindliches Leid verursachen und die Todesgefahr in sich bergen. Eine eingehende Analyse dieses Kanons im Kontext der entsprechenden liturgischen Vorschriften, und zwar solcher insbesondere, die sich auf den gemeinschaftlichen Charakter der Spendung dieses Sakramentes beziehen, legt die Feststei-