Folia Theologica et Canonica 3. 25/17 (2014)
IUS CANONICUM - Bronislaw W. Zubert, OFM, Unctio infirmorum pro infantibus?
FOLIA THEOLOGICA ET CANONICA (2014) 135-151 UNCTIO INFIRMORUM PRO INFANTIBUS?1 Bronislaw W. Zubert, OFM I. Die Theologie des Sakramentes der Krankensalbung; II. Das Subjekt der Krankensalbung; III. Vorschläge de lege ferenda Eine Quelle der Verwunderung, ja Unruhe und seelischen Zwiespaltes der Eltern, der Seelsorger und besonders der Krankenhausgeistlichen, ist die Bestimmung des Can. 1004 § 1, in dem der Gesetzgeber feststellt: „Die Krankensalbung kann dem Gläubigen gespendet werden, der nach Erlangung des Vemunftgebrauchs aufgrund von Krankheit oder Altersschwäche in Gefahr gerät Diese Bestimmung ist mit dem Can. 1006 sachlich kohärent, der besagt: „Kranken, die wenigstens einschlussweise um dieses Sakrament gebeten haben, als sie noch bei Bewusstsein waren, ist es zu spenden”. Bekanntlich vermag ein Kind es kaum, eine solche Bitte zu formulieren. Es scheint daher, dass weder die Bestimmung des Can. 1005 („Im Fall eines Zweifels darüber, ob der Kranke den Vemunftgebrauch erlangt hat, [...], ist dieses Sakrament zu spenden”), noch das Dekret der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramenten Promulgato Codice samt angefügten Variationes (12.09.1983)2 die Zweifel 1 Ich verwende hier ganz bewusst den Termin infantes, weil das polnische Wort dziecko, wie auch das deutsche Wort Kind (s. Can. 97 § 2) weniger präzise sind und einen weiteren Umfang haben; es wird etwa von Kindern gesprochen, die die Erstkommunion empfangen, oder von Schulkindern, usw. 2 Das Dekret Promulgato Codice, Variationes, Nr. 12: „Pueris etiam (...) tempore ministretur, cum talem possint” [sic!], Notitiae 20 (1983) 551; vgl. dazu auch: „Auch Kinder können die heilige Salbung empfangen, wenn sie so weit zum Vernunftgebrauch gekommen sind, dass sie durch dieses Sakrament Stärkung erfahren können” (Ordo Unctionis infirmorum, dt. Fassung: Liturgische Ordnung der Krankensalbung, Nr. 12, in Rennings, H. - Klöckener, M. [Hrsg.], Dokumente zur Erneuerung der Liturgie, Kevelaer 1983. I: Dokumente des Apostolischen Stuhls 1963-1973. 1219-1232, hier: 1224). In meinem Kommentar zu diesem Sakrament (Sakrament namaszczenia chorych, in Komentarz do Kodeksu Prawa Kanonicznego, III. Poznan 2011. 198-205) habe ich bedauerlicherweise diese kanonisch-liturgischen Dispositionen nicht berücksichtigt, was dazu beigetragen hat, das diese Besprechung inkomplett ist. Diese Dokumente erwähnen auch nicht solche hervorragenden Kanonisten, wie W. Aymans (Aymans, W. - Mörsdorf, R., Kanonisches Recht. Lehrbuch aufgrund des Codex Iuris Canonici, III: Schöning, F. [Hrsg.], Verkündigungsdienst und Heiligungsdienst, München-Wien-Zürich 2007. 323-324) oder Paarhamer, H., Die Krankensalbung, in: Listl, J. - Schmitz, H. (Hrsg.), Handbuch des katholischen Kirchenrechts, Regensburg 1993.3 866. Implicite beruft sich auf sie McManus, F. R., The Sacrament of the Anointing of the Sick, in Beal, J. P. - Coriden, J. A. -