Folia Theologica et Canonica 2. 24/16 (2013)

SACRA THEOLOGIA - Géza Kuminetz, Erwägungen über die Strafe, mit besonderer Hinsicht auf die Todesstrafe - katholisch Betrachtet

78 GÉZA KUMINETZ lische das heißt ’das Ganze betreffende’ Auffassung lenken werden, die hier auf der Erde eine bessere Zukunft durch die in der Gesellschaft durchzuset­zende Gerechtigkeit, durch die Anwurzelung der gesunden religiös-morali­schen Prinzipien im Unterricht, in der Erziehung und im öffentlichen Leben, durch das Schaffen von sicheren Gemeinschaften in der Familie und auf dem Arbeitsplatz, durch die wirksame Abschaffung der organisierten Unterwelt, durch das Inaussichtstellen und die konsequente Anwendung der entsprechend strengen und folgerichtigen Strafen, durch die wahre Humanisierung und Spiri- tualisierung der Strafen und durch die dauernde Abschaffung der Todesstrafe zeigt und verwirklicht, auf welche die Generationen vom Anfang an warten. Bis sich jedoch die öffentlichen Sitten und Zustände durch eine sorgfältige erziehende Arbeit und eine strenge aber konsequente Kriminalprävention und Strafenvollziehung dieses große Niveau erreichen, wird die Gesellschaft gezwungen sein, sich selbst und auch ihre unschuldigen Bürger so zu schützen, dass sie mit dem Inaussichtstellen der Todesstrafe und im Falle äußerster Not mit deren Anwendung den hinzurichtenden Menschen als unverbesserlich und unheilbar betrachtet, bezüglich seiner Einfügung in die Gesellschaft und hinsichtlich dessen, dass er in der Zukunft ein nützliches Mitglied der Gesell­schaft werden kann.127 Wie es auch durch die zitierte Schrift von Frigyes Karinthy bestätigt wird, hat das unschuldige Leben und das es schützende Allgemeingut einen größeren Wert und eine höhere Würde hat als die hart­näckig bösen und die Gesellschaft aufwühlenden Leben. 127 Platon „erörtert in seinem Werk Die Gesetze, dass die Gesellschaft vor den unheilbar bösen Seelen geschützt werden soll, ihnen gegenüber ist auch die Vergeltung und Abschreckung bis in die physische Vernichtung anzuwenden. Bei heilbaren Straffälligen muss jedoch eine Strafe auferlegt werden, dass sie ausser des Schadenersatzes verbessert und vor dem weiteren Begehen von Verbrechen abschreckt und zurückhält”. Zitiert von: Busch, B. (red.), Büntetőjog. Általá­nos rész, 227.

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