Folia Theologica et Canonica 2. 24/16 (2013)

SACRA THEOLOGIA - Géza Kuminetz, Erwägungen über die Strafe, mit besonderer Hinsicht auf die Todesstrafe - katholisch Betrachtet

53 ERWÄGUNGEN ÜBER DIE STRAFE, MIT BESONDERER HINSICHT... schließlich auch den Täter. So sind wir zu dem System gekommen, das die Vorbeugung der Verbrecher zum Hauptziel gesetzt hat. Aufgrund der oben erwähnten kann die Entwicklung des Strafrechtes auf folgende Weise aufgeteilt werden. Es gab grundlegend zwei Zeitalter: 1) die Epoche der Rache, in ihr sind a) die Epoche der Privatrache (persönliche Genugtuung), b) die der Blutrache (Genugtuung des Stammes) und c) die Übergangsepoche (staatliche Genugtuung) zu finden, sowie 2) die Zeitalter des staatlichen Strafrechtes, in dem a) der Despotismus (Abschreckung), b) der Humanismus (vergeltende Begleichung) und c) die Individualisation (Schutz der Gesellschaft) unterschieden werden können.26 Und seit der Durchsetzung des Prinzips des Humanums verletzt jedes Verbrechen auch das allgemeine Interesse. Von strafrechtlichem Gesichtspunkt aus wurde die in rechtlichem Sinne genommene Strafe zu dieser Zeit zur ausschließlichen Zuständigkeit des Staates. Obwohl sich das öffentliche Recht und das Privatrecht an einem be­stimmten Punkte der geschichtlichen Entwicklung voneinander getrennt haben, setzten sie einander jedoch auch im weiteren äußerst voraus, weil „sich die Privatangelegenheit als eine Art der Angelegenheiten von der anderen Art, der öffentlichen Angelegenheit unterscheidet, so wie sich auch das Privatinteresse vom allgemeinen Interesse oder das Privatrecht vom öffentlichen Recht in der Rechtswissenschaft unterscheidet. Diese beiden sind voneinander zu unter­scheiden, aber keine von ihnen darf der anderen entgegengesetzt werden. Die Privatangelegenheit darf nicht für die öffentliche Angelegenheit schädlich sein, aber auch die öffentliche Angelegenheit darf die Privatangelegenheit nicht unterdrücken und unmöglich machen. (...) Die Person kann sich im Ganzen und Universellen nicht auflösen; aber er, als Selbstziel besitzendes moralisches Wesen behält seine Persönlichkeit auch als Mitglied der Gesellschaft. Die notwendigen öffentlichen Körperschaften von allen Bürgern sollen jedoch die rechtmäßigen Interessen des Staates, der Gesellschaft und der Ganzheit auf­rechterhalten und schützen, wenn die Person geneigt ist, sein eigenes Recht einseitig zu übertreiben”.27 3. Die wichtigsten Straftheorien Diese Theorien suchen letzten Endes die Grundlage und das Ziel der Strafen, sie beweisen sie und stellen sie vor, und können auf die eine oder andere der Strafideen oder auf ihre Kombinationen zurückgeführt werden. Die Rechtsphi­losophen sind darin einig, dass man die Strafgewalt braucht, aber bezüglich der 26 Vgl. Angyal, P., A magyar büntetőjog tankönyve [Das Lehrbuch des ungarischen Strafrechtes], I. Budapest 1920. 11-15. 27 Vgl. Dudek, J., Dogmatikai olvasmányok [Dogmatische Lesestücke], Budapest 1914. 282.

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