Folia Theologica et Canonica 2. 24/16 (2013)

IUS CANONICUM - Elmar Güthoff, Der vordem Staat erklärte Austritt aus der Kirche in Deuschland angesichts von Entscheidungen und Verlautbarungen aus dem Jahr 2012

DER VOR DEM STAAT ERKLÄRTE AUSTRITT AUS DER KIRCHE ... 249 Es stellt sich die Frage, wie der zuvor thematisierte, vor dem Staat erklärte und vom Bundesverwaltungsgericht für wirksam erklärte Kirchenaustritt des Kirchenrechtsprofessors kanonistisch zu bewerten ist. Nach der Jahrzehnte in Deutschland vorherrschenden Auffassung begründet jeder Kirchenaustritt zumindest ein Schisma, welches die Tatstrafe der Exkom­munikation nach sich zieht. Da der erwähnte Kirchenrechtsprofessor - un­geachtet seiner vor dem Staat abgegebenen Erklärung - aber ausdrücklich die Gemeinschaft mit der Kirche wahren will, ist es fraglich, ob eine Feststellung der eingetretenen Strafe möglich wäre. Allerdings treffen den aus der Kirche ausgetretenen Kirchenrechtsprofessor die von der Deutschen Bischofskonferenz am 20. 09. 2012 angedrohten ein­schneidenden Disziplinarmaßnahmen. Inzwischen wird er eine förmliche Ein­ladung seines zuständigen Pfarrers zu einem Gespräch, das auf seine Wieder­eingliederung in die Kirche abzielt, erhalten haben, über dessen Ergebnisse jedoch nichts bekannt ist. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 2012 hat eine Re­vision ausdrücklich zugelassen. Sollte das Bistum Revision einlegen und die Kirchenaustrittsbescheinigung des Kirchenrechtsprofessors daraufhin für nich­tig erklärt werden, würden ihn die disziplinarrechtlichen Konsequenzen, mit denen die deutsche Bischofskonferenz 2012 den Kirchenaustritt bedroht hat, nicht treffen.

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