Folia Theologica et Canonica 2. 24/16 (2013)
IUS CANONICUM - Elmar Güthoff, Der vordem Staat erklärte Austritt aus der Kirche in Deuschland angesichts von Entscheidungen und Verlautbarungen aus dem Jahr 2012
246 ELMAR GÜTHOFF Der Empfang (und die Spendung) der Sakramente ist auch einem Exkommunizierten nach dem Eintritt der Tatstrafe verboten (c. 1331 § 1, 2°). b) Unfähigkeit zur Bekleidung von Ämtern und zur Wahrnehmung von Funktionen Wer vor dem Staat den Austritt aus der Kirche erklärt, „kann keine kirchlichen Ämter bekleiden und keine Funktionen in der Kirche wahmehmen“26. - Nach dem Eintritt der Tatstrafe der Exkommunikation wird im CIC lediglich ein Ausübungsverbot für Ämter, Dienste und Aufgaben statuiert; nach der Verhängung oder Feststellung der Exkommunikation kann kein Amt, keine Würde und kein Dienst mehr erlangt werden (c. 1331 §§ 1,3° und 2, 4°). Nach c. 194 § 1, 2° wird eines Kirchenamtes von Rechts wegen enthoben, wer von der Gemeinschaft der Kirche öffentlich abgefallen ist. Dass man nach der Feststellung der Exkommunikation bzw. dem Abfall von der Kirche bereits innegehabte Funktionen verliert, sagt der Gesetzgeber nicht ausdrücklich. c) Unfähigkeit zur Patenschaft Wer vor dem Staat den Austritt aus der Kirche erklärt, „kann nicht Taufpate und nicht Firmpate sein“. - Für die Zulassung zum Dienst des Paten fordert der Gesetzgeber, dass der Kandidat ein Leben führt, das dem Glauben und dem zu übernehmenden Dienst entspricht (c. 874 § 1, 3°), was nach einem Austritt aus der Kirche nicht der Fall sein dürfte. Von einem Ausübungsverbot im Hinblick auf den bereits übernommenen Dienst des Paten oder gar vom Verlust des Patendienstes ist im CIC nicht die Rede. Ein Ausübungsverbot im Hinblick auf den Dienst des Paten ergibt sich aus den Strafwirkungen der eingetretenen Tatstrafe der Exkommunikation (c. 1331 § 1, 3°). Einen Verlust des bereits übernommenen Patendienstes gibt es nicht27. d) Unfähigkeit zur Mitgliedschaft in Räten Wer vor dem Staat den Austritt aus der Kirche erklärt, „kann nicht Mitglied in pfarrlichen und in diözesanen Räten sein“28. „Pfarrliche und diözesane Räte sind z. B. Pfarrgemeinderat und Kirchenvorstand bzw. Vermögensverwaltungsrat sowie Diözesanpastoralrat“29. - Diese Konsequenz des Austritts aus der Kirche lässt sich den Normen des CIC nicht ausdrücklich entnehmen, doch 26 DBK, Allgemeines Dekret 2012 (Anm. 17), II, 1. 27 Die Patenschaft, die nach c. 811 CCEO und c. 1079 CIC (1917) eine geistliche Verwandtschaft begründet, ist unverlierbar. Jemand, der seinen Austritt aus der Kirche erklärt, darf also lediglich nicht zum Dienst des Paten zugelassen werden und einen bereits übernommenen Patendienst nicht ausüben. 28 DBK, Allgemeines Dekret 2012 (Anm. 17), II, 1. 29 Ebd., Erläuterung zu 1.