Folia Theologica et Canonica 2. 24/16 (2013)

IUS CANONICUM - Elmar Güthoff, Der vordem Staat erklärte Austritt aus der Kirche in Deuschland angesichts von Entscheidungen und Verlautbarungen aus dem Jahr 2012

244 ELMAR GÜTHOFF hierbei allerdings nicht. In der Vergangenheit äußerten sich die deutschen Bischöfe wiederholt zu Fragen des Kirchenaustritts, wobei diese Äußerungen nicht den Charakter einer Strafandrohung hatten17. Lediglich zwei Diözesen haben den Kirchenaustritt ausdrücklich unter Strafe gestellt: Die Erzdiözese Köln hatte 1937 und 1954 den nicht aus Glau­bens- oder Gewissensgründen erklärten Kirchenaustritt für den Bereich der Erzdiözese mit der Tatstrafe der Exkommunikation bedroht18; diese Regelung dürfte noch in Kraft sein. Auch die Diözese Trier hatte 1937 und 1959 den Kirchenaustritt für ihren Bereich mit der Tatstrafe der Exkommunikation bedroht; diese Strafandrohung ist seit dem Jahr 2000 nicht mehr in Kraft19. In den Amtsblättern der anderen Diözesen findet man gelegentlich bischöfli­che Verlautbarungen, in denen der Kirchenaustritt thematisiert wird. Hierbei handelt es sich aber nicht um teilkirchliche Strafandrohungen, sondern nur um Folgeäußerungen, die sich in vielen Fällen auf die Frage der Rekonziliation beziehen. In den meisten Fällen gehen die Bischöfe einfach davon aus, dass der Kirchenaustritt als Schisma gemäß c. 751 zu bewerten ist. 2. Das allgemeine Dekret der Deutschen Bischofskonferenz aus dem Jahr 2012 Am 20. 09. 2012 erließ die Deutsche Bischofskonferenz ein „Allgemeines Dekret“ gemäß c. 455 § 1 zum Kirchenaustritt2“. • Dieses Dekret stellt keine Strafandrohung nach c. 1319 § 2 dar; es listet lediglich eine Vielzahl disziplinarrechtlicher Konsequenzen auf, die eine Erklärung des Kirchenaustritts vor einer staatlichen Stelle nach sich zieht. • Die Deutsche Bischofskonferenz setzt hier den Kirchenaustritt nicht mehr undifferenziert mit einem Schisma gleich21. 17 Vgl. z. B. Diözesanbischöfe der Bundesrepublik Deutschland, Erklärung zu Fragen des kirch­lichen Finanzwesens vom 22. 12. 1969, in Archiv für katolisches Kirchenrecht 138 (1969) 557-559. 18 S. Abi Köln 77 (1937) Nr. 97f; Erzbischöfliches Generalvikariat Köln (Hrsg.), Kölner Diözesansynode 1954, Köln 1954, Art. 236. 19 S. Abi Trier 81 (1937) Nr. 69 und 145 (2000) Nr. 31 u. 183; Generalvikariat des Bistums Trier (Hrsg.), Synodalstatuten des Bistums Trier, Trier 1959, Art. 271. 20 S. DBK, Allgemeines Dekret vom 20. 09. 2012 zum Kirchenaustritt, in Archiv für katolisches Kirchenrecht 181 (2012) [im Druck], 21 Zurückhaltender aber dennoch deutlich wird der Kirchenaustritt bezeichnet als „willentliche und wissentliche Distanzierung von der Kirche“ und als „schwere Verfehlung gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft“ (DBK, Allgemeines Dekret 2012 [Anm. 17] I.), als Verstoß „gegen die Pflicht, die Gemeinschaft mit der Kirche zu wahren (c. 209 § 1 CIC), und gegen die Pflicht, seinen finanziellen Beitrag dazu zu leisten, dass die Kirche ihre Aufgaben erfüllen kann (c. 222 § 1 CIC i.V.m. c. 1263 CIC)“ (ebd.). Vgl. die ähnliche Umschreibung in der Erklärung der Diözesanbischöfe zu Fragen des kirchlichen Finanzwesens 1969 (Anm. 14).

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