Folia Theologica et Canonica 1. 23/15 (2012)

SACRA THEOLOGIA - Géza Kuminetz, Die Tugend des Gehorsams als Grundlage des klerischen das Heißt des kanonischen Gehorsams

60 GÉZA KUMINETZ schuldig und bewusst folgt, hat er kein Recht, sich auf seine Gewissensfreiheit zu beziehen. Die wichtigste Aufgabe der gesellschaftlichen Autorität ist es, den Menschen von falschem Gewissen zur Wahrheit ermahnen und die Gemein­schaft vor den schädlichen Folgen der gefährlichen Irrtümer zu schützen (...). Sonst ist es nicht zu vermeiden, dass der Zwang des Bösen an die Stelle des moralischen Guten tritt“.124 Auch diese können auf eigenartige Weise Freihei­ten genannt werden, so wie die Freiheit des absoluten Primates des Verstands, die Freiheit der Laune, die Freiheit der Kannibalen, die Freiheit der Gesetz­losigkeit, die Freiheit der Verschwendung und Selbstsucht und die Freiheit des allmächtigen Staates. All das ist mit einem Wort die Freiheit der Willkür, die die Freiheit auf paradoxe Weise verneint und die gefahrdrohende Stimme des Gewissens missachtet.125 Sich derselben Freiheiten von einer anderen Seite an­nähernd können wir feststellen, dass sie heute von den sich selbst für modern haltenden aber zur gleichen Zeit Lebendige und Tote erbarmungslos verurtei­lenden Denkern und Machtfaktoren so genannt werden, wie persönliche, Ge­danken-, Gewissens- (das ist die praktische Anwendung der Gedankenfreiheit), gesellschaftliche, politische, bürgerliche, Handels-, Presse-, Meinungs- und Gottesdienstfreiheiten,1“ die ausschließliche Voraussetzungen für den Fort­schritt sind, aber nur auf solche Weise, wie sie sie unfehlbar und inappellabel deuten und durchsetzen. Was anderes ist das, als ein erbarmungsloser und ir­disches Messianismus, die negative Selbstverwirklichung des Menschen? Bezüglich der Gewissensfreiheit hat die Kirche spezifische Pflichten, und zwar sie muss ihren Gläubigen klar machen, welche die naturrechtlichen Vorschriften sind, andererseits soll sie in Glaubens- und Sittenlehren die Glau­ben shinterlage authentisch und in gegebenem Falle auf fehlerlose Weise unter­richten.127 Diese Lehren sind für den Gläubiger verbindlich, weil sie im objekti­ven Sinne des Wortes eine Wahrheit vermitteln, die eine inappellabel Form der menschlichen Handlung ist. Das bedeutet auch, dass der Gläubige kein Recht hat, sich gegenüber diesen Wahrheiten auf seine eigene Gewissensfreiheit zu berufen, oder im entgegengesetzten Fall soll er die Kirche verlassen (die er durch seine den Lehren der Kirche gegensätzliche Überzeugung innerlich be­124 Vgl. Häring, B., Krisztus törvénye [Das Gesetz Christi], I. Pannonhalma-Róma 1997. 167. 125 vgi Sankovics, I., A lelkiismeretszabadság, in Bölcseleti Folyóirat [Die Gewissensfreiheit, in Zeitschrift für Philosophie] 18 (1903) 521-554. 126 vgl. Palotay, L., A katholikus egyház és a lelkiismereti szabadság, in Hittudományi Folyóirat 2 [Die katholische Kirche und die Gewissensfreiheit, in Zeitschrift fürTheologie 2] (1891) 578. 127 Natürlich in Fragen der Disziplin gebührt die Unfehlbarkeit weder dem kirchlichen Lehramt noch den Regierungsorganen. Bei der Entscheidung von solchen Fragen gibt es jedoch höchste weltlichen Foren, und zwar die Gerichte des Papstes, beziehungsweise der Papst selbst, dessen letztes Wort zwar nicht infallibel aber moralisch sicher ist. Das heisst moralisch ist die Gefahr des Irrtums ausgeschlossen, deshalb sind auch diese Entscheidungen für die Interessenten im Gewissen verbindlich.

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