Folia Theologica et Canonica 1. 23/15 (2012)

SACRA THEOLOGIA - Géza Kuminetz, Die Tugend des Gehorsams als Grundlage des klerischen das Heißt des kanonischen Gehorsams

46 GÉZA KUMINETZ erhalten haben, gelten sie als die geistigen Söhne von ihm, und die Söhne sind verpflichtet, ihrem Vater Gehorsam zu leisten. Um den Gehorsam dieser Art auszudrücken, entstand in den ersten Jahrhunderten keine spezifische Institu­tion, das heißt ein bei der Weihe gemachtes Versprechen für den Gehorsam, weil die Priester mit dem Bischof ersichtlich eine Gemeinschaft bildeten.74 Das ist erst später entstanden, als die Priester und der Bischof weit voneinander ge­lebt haben. b. Ehre, Gehorsam und Zur-Verfügung-Stehen Die diesbezüglichen Canones setzen die grundlegenden Verpflichtungen der Kleriker gegenüber den regierenden Behörden fest, sie beziehen sich also in erster Linie auf die konkrete Ausübung des Dienstes. Was wir im Falle von allen Gläubigen als Pflicht lesen, dass sie den heiligen Hirten Gehorsam leisten und die Gemeinschaft mit der Kirche bewahren sollen, gilt für die Kleriker sogar in doppeltem Sinne. Sowohl als Christgläubige als auch als Kleriker sind sie ver­pflichtet zu gehorchen und die hierarchische Gemeinschaft zu bewahren. eigenmächtig suchen würde. Der Priester hat sich nämlich dem Dienst der Kirche gewidmet, er muss also in erster Linie seinen eigenen spezifischen Wirkungskreis erfüllen und so an dem Heil der Seelen mitabeiten, vorausgesetzt, dass ein höheres Interesse nichts was anderes befiehlt (...) Um zu beurteilen, ob dieses höhere Interesse vorhanden ist kann der Aspirant weder geeig­net noch berechtigt sein, sondern ausschliesslich sein gesetzlicher Vorgesetzter. Nur der Bischof vermag aus einem objektivem Gesichtspunkt zu beurteilen, ob a) das Erwerben des Mandats zum Allgemeingut erwünschenswert ist, b) ob die Diözese bestimmte Priester entbehren kann, damit sie sich ständig am Ort des Parlaments aufhalten können. Es steht jedoch nicht im Interes­se des Staates oder der Kirche, dass jemand sich eines Abgeordnetentitels rühmt und in der Kör­perschaft für Geseztgebung keine Tätigkeit ausübt - und zum Schluss c) ob der Aspirant die notwendige Fähigkeit besitzt; denn die Hauptsache besteht nicht darin, dass viele Priester im Gesetzgebungsraum sitzen, sondern dass die Anwesenden wirklich massgebende Persönlich­keiten sind, die zur Ehre des ganzen Klerus und der Kirche gereichen. (...) Es fallen unter eine dem Abgeordnetsein ähnlichen Beurteilung solche Stellen oder Ämter, die mit der Priesterstelle kaum zu vereinbaren sind , entweder darum, weil sie den Priester zu Lasten seiner kirchlichen Tätigkeiten zu sehr in Anpruch nehmen oder darum, weil sie mit dem Priesterstatus unvereinbar sind oder darum, weil sie unter dem Volk Skandal machen würden. Die Annahme von solchen Ämtern kann der Bischof gleichfalls verbieten, oder mindestens erlangen, seine Genehmigung in jedem einzelnen Falle einzuholen“. Vgl. Scheffler, J., A világi papok kánoni engedelmessé­ge, 96-100. Wir sollen bemerken, dass die oben erwähnten Prinzipien auch in unseren Tagen gültig sind, ungeachtet davon, dass das geltende Recht die obige Tätigkeit von der Seite der Pries­ter als unerwünschenswert bewertet. Der Grund dafür ist es, dass die obigen Zeilen das doktri- nische Prinzip festlegen, während das geltende Recht im Sinne der gesetzlichen Entscheidung des Gesetzgebers ein positives, sogenannte disziplinäre Prinzip als Allgemeinprinzip verfasste, der Grundsatz ist jedoch der alte, weil die geltende Vorschrift auch Ausnahmen ermöglicht. Heute muss die priesterliche Aktivität solcher Art eher auf indirekte Weise realisiert werden, nament­lich darin, dass die Priester die Menschen zur gesellschaftlichen Gerechtigkeit erziehen, ihnen die vollkommene und integrierte Sichtweise beibringen und das Allgemeingut, die Menschen­rechte und den Frieden nicht mit direkten politischen Mitteln schützen. Vgl. Bertone, T., Obb- lighi e diritti dei chierici missione e spiritualità del presbitero nel nuovo Codice, in Monitor Ecclesiasticus 109 (1984) 67. 74 Vgl. Scheffler, J., A világi papok kánoni engedelmessége, 12.

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