Folia Theologica et Canonica 1. 23/15 (2012)

SACRA THEOLOGIA - Géza Kuminetz, Die Tugend des Gehorsams als Grundlage des klerischen das Heißt des kanonischen Gehorsams

DIE TUGEND DES GEHORSAMS ALS GRUNDLAGE DES KLERISCHEN... 43 muss, scheint eine bestimmte Ausnahme zu erlauben. Um die Angelegenheit beurteilen zu können, nehmen wir das erste Prinzip aus dem Prozessrecht: nemo iudex in causa sua. Der die Sache selbst für schädlich haltende Kleriker kann also nicht der Entscheider und Richter der Angelegenheit sein.67 Im Falle von Zweifel müssen wir die Gültigkeit des Befehls des Oberen schützen, das ist das zweite Prinzip, es muss also vollgezogen werden.68 Falls der Kleriker die Ent­scheidung des Vorgesetzten für schädlich hält, kann er an die höhere kirchliche Behörde den Rekurs ergreifen (recursus hierarchicus), deren Amt ist es, meri- torisch zu beurteilen, ob der unmittelbare Vorgesetzte des Beleidigten sowohl in Verhandlungsweise als auch beim Treffen der Entscheidung (in procedendo et in decernendo) verschuldet hat.69 Ähnlicher weise im Geiste des Gehorsams muss der Kleriker auch annehmen, wenn er seines Amtes vom gesetzlichen Oberen enthoben, oder wegen triftiger Gründe in den Ruhestand versetzt wird, oder wenn er gestraft beziehungsweise ihm aus gewichtigem Grund kein kirch­liches Amt gegeben wird. 2) Die andere sich auf den Gehorsam beziehende Vorschrift ist die Verpflichtung zur Residenz (residentia), die drei Sachen be­inhaltet: a) Der Ordinarius kann mit Berücksichtigung der kanonischen Billig­keit seinen Kleriker zurückrufen, der gesetzlich seinen Dienst in einer anderen partiellen Kirche verrichtet. Er kann dem Kleriker, der sich gesetzlich auf seinem Gerichtsbarkeit gebiet aufhält aber in einen anderen Ort inkardiniert ist, eben­falls mit der Beachtung der Billigkeit das Recht zum dortigen Aufenthalt und 67 Bei dieser Situation ist der Obere nicht als Partei sondern als Richter anwesend! 68 József Bánk schliesst die Erörterung der kanonischen Vorschriften bezüglich des Gehorsams mit iner grossen Klugkeit ab: „Da die Leitung der Priester ein grosses Taktgefühl, eine grosse Weisheit und Umsicht erfordert, soll der Ordinarius in den konkreten Fällen alle diesbezügli­chen Umstände berücksichtigen. Unnötigerweise soll er die geistige Tragfähigkeit der Kleriker nicht prüfen“. Vgl. Bánk, J., Kánoni jog [Kanonisches Recht], I. Budapest 1960. 520. 69 „Obwohl jeder Priester verpflichtet ist, die Anordnungen des Bischofs gehorsam anzunehmen, folgt daraus bei weitem nicht, dass keine Gründe Vorkommen können, aus denen ein jeder mit Recht verlangen kann, die Massnahme zu verändern, es gibt jedoch auch kanonische Gründe, die den Verzicht auf das kirchliche Amt begründen (zum Beispiel eine schwache Gesundheit, der Hass des Volkes (...). Bei Vorhandensein von solchen Gründen würde die Annahme des be­stimmten Wirkungskreises eher zum Vorteil als zum Nachteil des Allgemeingutes, deshalb ver­langt die regierende Weisheit die Erteilung der Erhebung. Es gibt auch Arbeiten, die weniger als priesterliche Tätigkeiten betrachtet werden können, die der Priester nicht einmal implicite unter­nahm, als er für das Heil der Seelen in den kirchlichen Orden eingetreten war. Andere Wirkungs­kreise verlangen jedoch oft ganz persönliche Neigungen, Kenntnis, Fähigkeit und Talent, z. B. die Redaktion einer Zeitschrift der Diözese oder eines Direktoriums, Unterricht von profanen Fächern in einer Mittelschule oder an der Rechtsakademie, Büroarbeit im Amt der Diözese usw. Falls einer die persönlichen Qualitäten, die zu einem solchen Beruf ausserhalb der streng ge­nommenen priesterlichen Arbeit notwendig sind, nicht in sich fühlt, kann um seine Enthebung mit Recht bitten. Aber natürlich wird das letzte Wort über das Vorhandensein und Hinlänglich- keit der Enthebungsgründe vom Bischof ausgesprochen, der bei Erwägung der Umstände aus­schliesslich das höchste Prinzip, das suprema lex salus animarum vor Auge halten wird“. Vgl. Scheffler, JA világi papok kánoni engedelmessége, 90.

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