Folia Theologica et Canonica 1. 23/15 (2012)

SACRA THEOLOGIA - Géza Kuminetz, Die Tugend des Gehorsams als Grundlage des klerischen das Heißt des kanonischen Gehorsams

DIE TUGEND DES GEHORSAMS ALS GRUNDLAGE DES KLERISCHEN... 41 auch eine Mahnung sein.58 Der Obere darf auch keine sündhafte Sache befeh­len. Gegebenenfalls sind die Enthebungsbefugnis des Vorgesetzten, die geltende gesetzwidrige Rechtspraxis beziehungsweise die Vorschrift des partiellen Rech­tes sowie das eventuell rechtsgültige Privileg und letztendlich die Vorschrift des konkordatarischen Rechtes.59 Natürlich falls kein positives kanonisches Ge­setz gibt, kann der Vorgesetzte im durch das moralische Gesetz festgesetzten Rahmen disponieren.60 Der kanonische Gehorsam bezieht sich ferner auf das Kirchenamt, den klerischen Status und auf die mit ihnen verbundenen Sachen. Deshalb hat der Vorgesetzte das Recht, das Verlangen des Gehorsams auch in die Fälle auszubreiten, was doch die private Tätigkeit des Klerus betrifft, aber der Gehorsam durch das Interesse der Religion, des Morals oder durch den Schutz der Tätigkeit des Priestertums beziehungsweise durch die Erhöhung seiner Wirksamkeit rechtgefertigt wird. Darüber hinaus, falls der Vorgesetzte einen noch größeren Gehorsam verlangt, kann er das unter anderen Titeln, zum Beispiel unter dem Titel von Ordensgelübde, Privatgelübde, promissorischen Eid machen (wenn sein Kleriker ein Gelübde oder einen Eid abgelegt hat). In diesem Falle ist die Verpflichtung auch von rechtlichem Charakter (ex iusti- tia).6' In anderen Fällen ist der Gehorsam nur als moralische Verpflichtung (ex virtute) zu verstehen. Ein Eid oder eine Versprechung wird bei bestimmten Ämtern vom Codex auch heute noch vorgeschrieben.62 63 Der Bischof kann in seiner Diözese einen ähnlichen Brauch auch für das Erwerben anderer Ämter vorschreiben.6'1 Das Verlangen des kanonischen Gehorsams, das heißt das in rechtlichem Sinne genommene Verpflichten des Klerikers (was keine Irreführung, keine Einschüchterung, kein Anwenden von Zwang, keine Erpressung, kein Zurück­halten der nötigen Informationen ist!) bedeutet spezifisch folgendes: 1) Der Kleriker ist verpflichtet, das Amt anzunehmen, das ihm vom Ordinarius zuge­wiesen wurde. Beim Zuweisen des entsprechenden Amtes soll der Ordinarius durch zwei Sachen geleitet werden: a) die Bedürfnisse der Kirche: es gibt kein 58 Vgl. Wernz, F. - Vidal, P., Ius Canonicum Codicis Normam Exactum, II: De personis, Romae 1928. 101. 59 Vgl. Conte a Coronata, M., Institutiones iuris canonici ad usum utriusque cleri et scholarum, I. Taurini-Romae 1948. 215. 60 In diesem letzteren Fall wird jedoch die Verpflichtung nicht von rechtlichem sondern von mora­lischem Charakter sein. 61 Die Rechtsverpflichtung bedeutet, dass die Verletzung der gegebenen Vorschrift bei Strafe verpflichtend ist, oder der Vorgesetzte eine solche Verpflichtung geben kann. Im Falle der mo­ralischen Verpflichtung ist das richtungsgebende Prinzip unter der Last der Sünde verbindlich. 62 Vgl. Im Falle der Punkte 5-8. 833. k. ist die Ablegung von Treueid nach dem geltenden lateini­schen Recht verbindlich, während das Ganze vom selben Kanon die Liste der zur Ablegung des Glaubensbekenntnisses Verpflichteten zeichnet. Vgl. Erdő, P., Egyházjog, 424. 63 Vgl. Scheffler, J., A világi papok kánoni engedelmessége [Der kanonische Gehorsam der Weltkleriker], in ReligiolS (1916) 18.

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