Folia Theologica et Canonica 1. 23/15 (2012)
IUS CANONICUM - Stephan Haering OSB, Das Verfahren zur Entlassung aus einem Ordensverband
216 STEPHAN HAERING, OSB Es kann nicht zuletzt dadurch gefördert werden, dass einem Mitglied gegen das ein Entlassungsverfahren geführt wird, ein Rechtsbeistand zur Seite gestellt wird, wie es im kirchlichen Strafprozess vorgeschrieben ist.15 Die inzwischen mehrere Jahrzehnte umfassende praktische Erfahrung des Berichterstatters mit solchen Verfahren zeigt, dass die Verfahrensnormen insgesamt angemessen und praktikabel sind. Probleme können sich im Einzelfall dadurch ergeben, dass zuständige Ordensobere nicht sehr sachkundig und geschickt vorgehen und auf diese Weise auch die Gefahr einer ungerechten Behandlung heraufbeschwören. Diese Erfahrung lehrt allerdings nur eines: Die Kenntnis des kanonischen Rechts und die Achtung vor der Ordnung müssen in der Kirche stets von neuem gefördert werden. Die kanonistischen Fakultäten und Institute versuchen, in ihrer Weise einen Beitrag dazu zu leisten und so der kirchlichen Gemeinschaft und den einzelnen Gläubigen zu dienen. 15 Vgl. dazu Paarhammer, H., Das Strafverfahren, in Handbuch des katholischen Kirchenrechts (wie Anm. 2), 1212-1222, hier: 1217-1221.