Folia Canonica 8. (2005)

STUDIES - Matthias Pulte: Die Instruktion des päpstlichen Rates zur Interpretation der Gesetzestexte, Dignitas Connubii vom 25.1.2005 - die neue EPO zum CIC/1983

130 MATTHIAS PULTE 170) und das Gebot der mündlichen Anhörung (Art. 171) heben dieses Postulat hervor. Damit sind schriftliche Befragungen, wenn es eben nicht anders geht, nicht ausgeschlossen. Sie fallen aber nicht unter das Beweismittel Aussage, son­dern z.B. unter die sonstigen Beweismittel in die Kategorie der privaten außer­gerichtlichen Urkunde (Art. 187). Die Artt. 177-182 DC befassen sich mit den Anforderungen an die Partei­aussagen. Hier ist besonders Art. 180 zu erwähnen, der die bisher verstreute Rechtslage zusammenführt, ln der Sache gibt es keine Änderung. Die Beweis­kraft von Dokumenten erklären die Art. 183-192 DC. Von Interesse ist bei die­sen Artikeln, dass privaten Briefen, Tagebuchaufzeichnungen etc. die gleiche Beweiskraft zugemessen wird, wie einem außergerichtlichen Geständnis. Auf­grund der Schwierigkeit der Beweisführung bei so höchstpersönlichen Dingen wie einer Ehewillenserklärung kommt in der Praxis den Parteiaussagen, insbe­sondere den gerichtlichen Geständnissen (cc. 1536 § 2 iVm 1679), eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu. Art. 179 § 2 DC anerkennt die Beweiskraft von Parteigeständnissen, insbesondere, wenn sie gerichtlich erfolgen. Eine entschei­dende Neuerung stellt die Formulierung von Art. 179 § 2 DC dar. Das gerichtli­che Geständnis wird hier gegenüber c. 1535 neu definiert. Während der Kodex ein gerichtliches Geständnis darin erkannte, dass es contra se, also gegen das ei­gene prozessuale Interesse der Partei gerichtet sein müsste, ändert die einschlä­gige Norm von DC dieses lebensferne Tatbestandsmerkmal in eines, das der pro­zessualen Wirklichkeit entspricht. Nunmehr liegt ein gerichtliches Geständnis vor, wenn die betreffende Partei eine eigene Tatsache erklärt, die gegen die Gül­tigkeit der Ehe gerichtet ist. Damit ist aber der volle Beweis noch nicht erbracht. Freilich müssen diese Aussagen auch weiterhin, wie Art. 180 ausweist, im Zu­sammenhang mit dem übrigen Beweismaterial bewertet werden. Es bleibt also dabei, dass Parteigeständnisse allein oder übereinstimmende Parteiaussagen zum vollen Beweis eines Tatbestandes nicht ausreichen. Art. 180 § 1 DC klärt aber, dass unter Umständen gerichtliche Geständnisse, die von (fundierten) Glaubwürdigkeitszeugnissen flankiert werden, die kanonisch geforderte Be­weissicherheit ausreichend sicherstellen. Weitere Umstände und Indizien des konkreten Falles verbessern das Beweisergebnis nach Art. 180 § 2 DC. Offen bleibt, was alles unter dieses Kriterium elementa fällt.24 Das erscheint angemes­sen, weil es Spielräume für die richterliche Würdigung schafft. Die Normen stellen das Prinzip heraus, dass es in den kirchlichen Eheprozes­sen in besondererWeise auf eine gründliche und möglichst umfassende Beweis­aufnahme ankommt. Das gilt umso mehr, je schwieriger der direkte Tatsachen­beweis zu führen ist. Hier stellen sich an die Untersuchungsrichter und Eheband- verteidiger, die für die Beweisaufnahme mit ihren Fragen weit reichende Verant­24 Cf. LOdicke, Dignitas Connubii, a.a.O., 229 f. mit weiteren Beispielen.

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