Folia Canonica 8. (2005)
STUDIES - Matthias Pulte: Die Instruktion des päpstlichen Rates zur Interpretation der Gesetzestexte, Dignitas Connubii vom 25.1.2005 - die neue EPO zum CIC/1983
130 MATTHIAS PULTE 170) und das Gebot der mündlichen Anhörung (Art. 171) heben dieses Postulat hervor. Damit sind schriftliche Befragungen, wenn es eben nicht anders geht, nicht ausgeschlossen. Sie fallen aber nicht unter das Beweismittel Aussage, sondern z.B. unter die sonstigen Beweismittel in die Kategorie der privaten außergerichtlichen Urkunde (Art. 187). Die Artt. 177-182 DC befassen sich mit den Anforderungen an die Parteiaussagen. Hier ist besonders Art. 180 zu erwähnen, der die bisher verstreute Rechtslage zusammenführt, ln der Sache gibt es keine Änderung. Die Beweiskraft von Dokumenten erklären die Art. 183-192 DC. Von Interesse ist bei diesen Artikeln, dass privaten Briefen, Tagebuchaufzeichnungen etc. die gleiche Beweiskraft zugemessen wird, wie einem außergerichtlichen Geständnis. Aufgrund der Schwierigkeit der Beweisführung bei so höchstpersönlichen Dingen wie einer Ehewillenserklärung kommt in der Praxis den Parteiaussagen, insbesondere den gerichtlichen Geständnissen (cc. 1536 § 2 iVm 1679), eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu. Art. 179 § 2 DC anerkennt die Beweiskraft von Parteigeständnissen, insbesondere, wenn sie gerichtlich erfolgen. Eine entscheidende Neuerung stellt die Formulierung von Art. 179 § 2 DC dar. Das gerichtliche Geständnis wird hier gegenüber c. 1535 neu definiert. Während der Kodex ein gerichtliches Geständnis darin erkannte, dass es contra se, also gegen das eigene prozessuale Interesse der Partei gerichtet sein müsste, ändert die einschlägige Norm von DC dieses lebensferne Tatbestandsmerkmal in eines, das der prozessualen Wirklichkeit entspricht. Nunmehr liegt ein gerichtliches Geständnis vor, wenn die betreffende Partei eine eigene Tatsache erklärt, die gegen die Gültigkeit der Ehe gerichtet ist. Damit ist aber der volle Beweis noch nicht erbracht. Freilich müssen diese Aussagen auch weiterhin, wie Art. 180 ausweist, im Zusammenhang mit dem übrigen Beweismaterial bewertet werden. Es bleibt also dabei, dass Parteigeständnisse allein oder übereinstimmende Parteiaussagen zum vollen Beweis eines Tatbestandes nicht ausreichen. Art. 180 § 1 DC klärt aber, dass unter Umständen gerichtliche Geständnisse, die von (fundierten) Glaubwürdigkeitszeugnissen flankiert werden, die kanonisch geforderte Beweissicherheit ausreichend sicherstellen. Weitere Umstände und Indizien des konkreten Falles verbessern das Beweisergebnis nach Art. 180 § 2 DC. Offen bleibt, was alles unter dieses Kriterium elementa fällt.24 Das erscheint angemessen, weil es Spielräume für die richterliche Würdigung schafft. Die Normen stellen das Prinzip heraus, dass es in den kirchlichen Eheprozessen in besondererWeise auf eine gründliche und möglichst umfassende Beweisaufnahme ankommt. Das gilt umso mehr, je schwieriger der direkte Tatsachenbeweis zu führen ist. Hier stellen sich an die Untersuchungsrichter und Eheband- verteidiger, die für die Beweisaufnahme mit ihren Fragen weit reichende Verant24 Cf. LOdicke, Dignitas Connubii, a.a.O., 229 f. mit weiteren Beispielen.