Folia Canonica 8. (2005)

STUDIES - Matthias Pulte: Die Instruktion des päpstlichen Rates zur Interpretation der Gesetzestexte, Dignitas Connubii vom 25.1.2005 - die neue EPO zum CIC/1983

DIGNITAS CONNUBII 125 II. Bemerkenswerte Regelungen in Dignitas Connubii 1. Ämter und Funktionen bei Gericht a. Der Turnus Dignitas connubii bleibt mit Art. 30 § 1 DC in ausgesprochen deutlicher For­mulierung bei der kodikarischen Festlegung, Eheprozesse von einem Kollegial­gericht von mindestens drei Richtern entscheiden zu lassen. Die Ausnahmetat­bestände von c. 1425 §§ 2 und 3 bleiben ebenso unverändert erhalten. Die in den amerikanischen Sondernormen aus den 1970er Jahren bekannte Praxis, Ehesa­chen in erster Instanz vom Einzelrichter entscheiden zu lassen, hat sich nicht durchsetzen können, obwohl z.B. die deutschen Konsultoren zu DC sich mit die­sem Gedanken hätten anfreunden können.16 Diese Sondemormen werden durch DC nicht als „entgegenstehende Gewohnheiten“ verworfen, weil es sich ja um bereits durch c. 6 § 1 n.2 CIC abrogierte partikularrechtliche Normen gehandelt hat. Diese sind nach der Promulgation des CIC/1983 trotz Bemühens von inter­essierter Seite nicht wieder aufgelebt. Der Offizial und die Vizeoffiziale müssen auch weiterhin gern. Art. 42 § 1 DC Priester sein. Sie führen regelmäßig den Vor­sitz in den Verfahren. Für die Ämter des Offizials und seiner Stellvertreter ver­langt Art. 42 § 2 DC darüber hinaus Gerichtserfahrung. Laienrichter können wie schon nach c. 1421 § 2 ernannt werden. Eine Erweiterung der bisherigen Rechtsla­ge findet sich aber in DC nicht. Die Klausel in Art. 43 § 2 DC:,,suadete necessita­te, unus assumi potest ad collegium efformandum“ wiederholt nur c. 1421 § 2. In Art 63 DC wird nochmals ausdrücklich auf die Inkompatibilität des Rich­teramtes mit zeitgleich ausgeübten anderen Diensten innerhalb desselben Ge­richts hingewiesen. Dieses Verbot bezieht sich nicht nur auf einen Funktions­wechsel innerhalb der Instanz in einer Sache, sondern auch auf den gesamten In­stanzenzug dieser Sache. Die Beschränkung auf eine bestimmte Causa trägt dem Umstand Rechnung, dass die personelle Ausstattung mancher kirchlicher Ge­richte den fortlaufenden Funktionswechsel seiner Mitarbeiter erforderlich macht. Es kommt eben nur darauf an, dass es innerhalb eines Verfahrens hier nicht zu Vermischungen kommt, die den Prinzipien einer ordnungsgemäßen Ju­dikative widersprechen. Von gerichtspraktischer Bedeutung ist in diesem Kon­text vor allem Art. 113 § 2 DC, der eindeutig festlegt, dass Mitarbeiter eines kirchlichen Gerichts, die Klienten vorprozessual beraten, in derselben Sache, wenn sie anhängig wird, nicht mehr in anderer Funktion tätig werden dürfen. Eine bisher entgegenstehende Praxis müsste also ggf. abgestellt werden. Diese 16 Cf. I. Gordon-Z. Grocholewski, Documenta recentiora circa rem matrimonialem et processualem, Rom 1977, Sondemormen für die US A (APN) vom 28.4.1970,242-256, Son- demonnen für Kanada und Australien (CPN) vom 1.11.1974, 259-260.

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