Folia Canonica 6. (2003)
STUDIES - Helmuth Pree: Die politische und gewerkschaftliche Betätigung geistlicher Personen im CIC (1983) und im CCEO (1990)
34 HELMUTH PREE Kleriker, sondern auch der Religiösen besteht nicht darin, sich im Einsatz für die Menschen als Männer und Frauen einer bestimmten Partei zu erweisen, „ma come strumenti dipacificazione e disolidarietà fraterna”.m Für die Religiösen gelten die Gründe, die gegen die aktive parteipolitische Tätigkeit der Priester sprechen, in gleicher bzw. analoger Weise. Dies hat einen Hauptgrund in der engen Verbindung des Ordenslebens mit dem hierarchischen Apostolat (vgl. Vat II CD 34) und seiner speziellen Anbindung an die pastorale Verantwortung der Kirche (Vat II LG 45 f.).101 102 bb) Gewerkschaften Die Beteiligung an Gewerkschaften ist Priestern und Ordenspersonen in größerem Umfang erlaubt als die Beteiligung an politischen Parteien: nicht schon jede aktive Mitwirkung fällt unter das Verbot103, sondern nur die aktive Beteiligung „in regendis104 consociationibus”. Die unterschiedliche Behandlung der Gewerkschaftsbeteiligung hat ihre Gründe darin, dass sich Gewerkschaften in ihrem Zweck grundsätzlich von politischen Parteien unterscheiden105 und nicht wenige Religiösen de facto in das weltliche Arbeitsleben aus verschiedenen Gründen eingegliedert sind;106 schließlich ist das Recht der arbeitenden Menschen, sich in Vereinigungen zusammenzuschließen, deren Zweck es ist, die Lebensinteressen der in den verschiedenen Berufen Tätigen (Gewerkschaften) zu vertreten, eines der grundlegenden Rechte der menschlichen Person im Arbeitsverhältnis.107 101 Instruktion (Anm. 31) Nr. 12. 102Instruktion (Anm. 31) Nr. 12 FN 44 mit Verweis auf „Mutuae Relationes”: AAS 70 (1978) 473-506, Nr. 5; 10; 36. 103 Von der Sache her, d. h. hier von der christlichen Moral und ggf. auch kraft c. 278 § 3 CIC, ist Klerikern und Ordensleuten bereits die Mitgliedschaft und umso mehr auch das aktive Tätigwerden in solchen Gewerkschaften verboten, die entweder eine Ideologie, eine Zielrichtung oder Methoden und Mittel anwenden, die mit der christlichen Lehre unvereinbar sind oder der Erfüllung der dem Kleriker oder Ordensstand entspringenden Pflichten öder damit zusammenhängenden geistlichen Ämtern beeinträchtigen. 104 Der Vorschlag in der Plenaria 1980, die Worte „in regendis” zu streichen, um den Anwendungsbereich des Verbots zu erweitern, und weil Ausnahmemöglichkeiten ohnedies vorgesehen seien, wurde mit dem Argument abgelehnt: „quia factiones politicae et consociationes syndicales sunt res diversae”: Relatio 1981 (Anm. 54)69 (adcan. 262). 105 „... In diesem Sinn gehört die Aktivität der Gewerkschaften zweifellos in das Gebiet der „Politik”, wenn sie als kluges Bemühen um das Gemeinwohl aufgefasst wird. Andererseits ist es nicht Aufgabe der Gewerkschaften 'Politik zu machen' im heute üblichen Sinne dieses Ausdrucks. Die Gewerkschaften haben nicht die Eigenschaft politischer Parteien, die um die Macht kämpfen, und sollten auch nicht den Entscheidungen der politischen Parteien unterstellt sein oder in zu enger Verbindung mit ihnen stehen. Sonst verlieren sie nämlich leicht den Kontakt mit ihrem eigentlichen Auftrag, der Sicherung der berechtigten Ansprüche der Arbeitnehmer im Rahmen des Gemeinwohls des ganzen Landes, und werden statt dessen ein Werkzeug für andere Zwecke”: Enzyklika .JLaborem exercens” vom 14.09.1981, Nr. 20. 106 Speziell in Bereichen wie Gesundheitswesen, Erziehungs-, Schul- und Universitätswesen, Altenpflege und andere Bereiche der sozialen Sorge. 107 Vat II GS 68 b; Enzyklika „Laborem exercens” (Anm. 33) Nr. 20.