Folia Canonica 6. (2003)

STUDIES - Helmuth Pree: Die politische und gewerkschaftliche Betätigung geistlicher Personen im CIC (1983) und im CCEO (1990)

DIE POLITISCHE UND GEWERKSCHAFTLICHE BETÄTIGUNG 13 der Wahrheit anvertraut, das fähig ist, die Gewissen zu erleuchten. Die göttliche Liebe, die ihr Leben ist, drängt sie zu wirklicher Solidarität mit jedem Men­schen, der leidet. Wenn ihre Mitglieder dieser Sendung treu bleiben, wird der Heilige Geist, die Quelle der Freiheit, in ihnen wohnen, und sie werden Früchte der Gerechtigkeit und des Friedens in ihrer familiären, beruflichen und gesell­schaftlichen Umgebung hervorbringen.”17 „Es gehört nicht zur Aufgabe der Hirten der Kirche, bei der Errichtung einer politischen Ordnung und bei der Organisation des sozialen Lebens direkt einzu­greifen. Diese Aufgabe erwächst aus der Berufung der Laien, die hierbei kraft ei­gener Initiative mit ihren Mitbürgern Zusammenarbeiten”.18 Diese Dokumente lassen einerseits die Unzuständigkeit der Kirche für direk­tes politisches Handeln und Eingreifen, mit anderen Worten die Unzuständigkeit für die Ausübung von Jurisdiktionsgewalt im außerkirchlichen Bereich, erken­nen; als festes Kriterium gilt dabei das Wort „direkt”. Andererseits lassen diesel­ben Dokumente erkennen, worin die Einflussnahme der Kirche auf das politi­sche und soziale Geschehen zu bestehen hat, wenn sie nicht „direkt” erfolgen darf, nämlich in der an alle Menschen gerichteten Verkündigung, mehr aber noch in dem direkten Wirken der Gläubigen (Laien) in den verschiedenen Kul­tursachbereichen kraft ihres christlich geformten Gewissens.19 Mit anderen Worten: Stets ist die der Kirche kraft ihrer Sendung amtlich zu­kommende Kompetenz zu unterscheiden von der Umsetzung der christlichen Heilsbotschaft in die Felder des alltäglichen, des politischen, sozialen und wirt­schaftlichen Handelns durch konkrete Verhaltensweisen, Entscheidungen und Maßnahmen.20 Letzteres verlangt über die Kenntnis der christlichen Botschaft 17 Instructio „Libertatis conscientia” (Anm. 1) 580 (Nr. 61). l8Instructio „Libertatis conscientia” (Anm. 1) 590 (Nr. 80). Vgl. auch Direktorium der Kleruskongregation vom 31. Januar 1994 für Dienst und Leben der Priester, Nr. 33 ; Katechis­mus der Katholischen Kirche, Nr. 2442; can. 227 CIO can. 402 CCEO. 19 Das gemeinsame „Wort des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Deutschen Bischofskonferenz zur wirtschaftlichen und sozialen Lage in Deutschland formu­liert einprägsam: „Die Kirchen wollen nicht selbst Politik machen, sie wollen Politik möglich machen”: Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland - Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), für eine Zukunft in Solidarität und Gerechtigkeit, Hannover-Bonn 1997,7. 201. RIEDEL-SPANGENBERGER, Theologische Prinzipien und kirchenrechtliche Bestimmun­gen zum sozial-politischen Engagement der Kirche, in SEKRETARIAT DER DEUTSCHEN BISCHOFSKONFERENZ (Hg.), Kann Kirche Politik möglich machen? Wissenschaftliche Stu­dientagung in Bad Honnef 1../2. Oktober 1998,Bonn 1998, 163-194, erarbeitet aus denTex- ten des Vat II ein klare Positionsbestimmung der Kirche und ihrer Heilssendung in diesem Kontext heraus: Kirchlicher und politisch-sozialer Auftrag seien in ihrer Zielrichtung unter­schieden, das soziale Engagement der Kirche sei aber „Konsequenz ihrer religiösen Sendung. Die Mitarbeit am Aufbau der gesamten zeitlichen Ordnung gehört folglich wesentlich zur Sendung bzw. zur Aufgabe der Kirche. ...Für Christen gehört das Bemühen und der Aufbau

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