Folia Canonica 6. (2003)

STUDIES - Nándor Birher: Die Communio als Grund der richterlichen Entscheidung in dem Kirchenrecht

DIE COMMUNIO ALS GRUND DER RICHTERLICHEN ENTSCHEIDUNG 119 Einheit der Kirche, die der Richter bewahren will, ist durch die Erforschung und den Ausspruch der Wahrheit keine rein soziologische, sondern viel mehr eine theologische Gabe33 34. Die Aufgabe der kirchlichen Gerichtsbarkeit ist primär nicht die Gesellschaft von unten her zusammenzuhalten, was bei der weltlichen Gerichtsbarkeit der Fall ist, sondern durch die Initiative Gottes zur Gnade und zum Geschenk zu werden. Es ist ihre Aufgabe, die von Gott bekommene Mis­sion, Einladung der Personen, die auf dem Weg sind, zu übermitteln. Dabei soll der Selbstbestimmung der Person nicht Leid zugefügt werden. Wir können se­hen, dass in der bürgerlichen Rechtspraxis der Wunsch nach Rechtssicherheit während ihrer Verwirklichung sich auf die persönliche Interessenspähre negativ auswirken kann35. Der Schutz der Communio bedeutet etwas anderes. In diesem Fall wird dem Interesse der Person nicht geschadet, denn dieses Interesse ist nur unter des Übernatürlichen Ziel untergeworfen, was nicht anders ist als die Voll­ständigkeit des Guten. Der Herr ist der über Selbstbestimmung verfügt. Diese Selbstbestimmung lässt aber nicht nach, wenn innerhalb des Selbstzwecks oder die Intaktheit erhal­tend, entweder die Natur oder sie menschliche Vorstellung sich Ziele vorsetzt die über den Personen liegen, und die einzelnen Individuen im Dienste treten lässt. Diese Ziele von sich selbst aus zu wollen, und sich mit Selbstbestimmung für die Verwirklichung zu streben ist für ein Vemunftwesen würdig. Wir können be­haupten, dass die Communio nicht einfach ein von unten gestaltetes System, ad- ministratorische Einheit, sondern eine Beteiligung an der Einheit Gottes, bzw. theologische Wirklichkeit ist. Deshalb ist es nützlich ein eigenes Amt für die Communio zu haben, deshalb ist die Sacra potestas zum Nutzen, was nicht menschlichen Ursprungs ist, sondern ein echtes Charisma, die Gabe der Seele. Deshalb ist der Richter der Kirche nicht nur ein einfacher Beamter des Amtes, sondern ein aktives Mitglied auf einer speziellen Art und Weise der Vermittlung des Heils. 33 F. GASTREICH, Der Gewißheitsgrad beim richterlichen Urrteil im kirchlichen Prozeß­verfahren, in Theologie und Glaube, 50 Jhg. Padembom 1960, 115-122. 34F. A. SULLIVAN, 11 magistero nella chiesa cattolica, Assisi 1986, 30-32. 35 A. Stankiewicz, I doveri del giudice, in Aa.Vv. II processo matrimoniale canonico, Città del Vaticano 1994, 313-314.

Next

/
Oldalképek
Tartalom