Folia Canonica 5. (2002)

STUDIES - Brend Eicholt: Gewaltenunterscheidung Statt Gewaltentrennung im kanonischen Verfassungsrecht

204 BERND EICHOLT wegen auch keine unmittelbare Gewalt in ihrer Kirche innehaben (s. c. 78 CCEO). Für die Ebene der Eparchien (= Diözesen) gibt es in den katholischen Ostkirchen keine Abweichung gegenüber dem CIC; die Eparchialbischöfe lei­ten ihre Eparchien mit gesetzgebender, ausführender und richterlicher Gewalt (c. 191 § 1 CCEO). Die scheinbare Gewaltenteilung auf der Ebene der Patriar­chen kann daher auf andere Ebenen der Kirche nicht übertragen werden. d) Auch wenn die Kirche das Prinzip der Gewaltenteilung Kirche nicht über­nehmen kann, ist eine stärkere Beteiligung der Gläubigen- insbesondere auch bei der Gesetzgebung denkbar. Allerdings nicht im Sinne einer „Demokratisie­rung” im weltlichen Sinne, sondern vielmehr durch Erweiterung der Bei­spruchsrechte.132 Nicht übersehen werden darf jedoch in diesem Zusammen­hang die Gefahr der Bildung von „kirchlichen Berufsfunktionären”. * S. 132 G. Luf, Grundrechte im CIC/1983, Österreichisches Archiv für Kirchenrecht 35 (1985) S. 107 ff. (130 f.); L. Gerosa, Die Kirchenprovinz. Ein Auswegfür die Zukunft aus dem Span­nungsfeld von Demokratisierung und Zentralisierung?, AfkKR 166 (1997), S. 401 ff. (411).

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