Folia Canonica 5. (2002)
STUDIES - Brend Eicholt: Gewaltenunterscheidung Statt Gewaltentrennung im kanonischen Verfassungsrecht
204 BERND EICHOLT wegen auch keine unmittelbare Gewalt in ihrer Kirche innehaben (s. c. 78 CCEO). Für die Ebene der Eparchien (= Diözesen) gibt es in den katholischen Ostkirchen keine Abweichung gegenüber dem CIC; die Eparchialbischöfe leiten ihre Eparchien mit gesetzgebender, ausführender und richterlicher Gewalt (c. 191 § 1 CCEO). Die scheinbare Gewaltenteilung auf der Ebene der Patriarchen kann daher auf andere Ebenen der Kirche nicht übertragen werden. d) Auch wenn die Kirche das Prinzip der Gewaltenteilung Kirche nicht übernehmen kann, ist eine stärkere Beteiligung der Gläubigen- insbesondere auch bei der Gesetzgebung denkbar. Allerdings nicht im Sinne einer „Demokratisierung” im weltlichen Sinne, sondern vielmehr durch Erweiterung der Beispruchsrechte.132 Nicht übersehen werden darf jedoch in diesem Zusammenhang die Gefahr der Bildung von „kirchlichen Berufsfunktionären”. * S. 132 G. Luf, Grundrechte im CIC/1983, Österreichisches Archiv für Kirchenrecht 35 (1985) S. 107 ff. (130 f.); L. Gerosa, Die Kirchenprovinz. Ein Auswegfür die Zukunft aus dem Spannungsfeld von Demokratisierung und Zentralisierung?, AfkKR 166 (1997), S. 401 ff. (411).