Folia Canonica 5. (2002)

STUDIES - Brend Eicholt: Gewaltenunterscheidung Statt Gewaltentrennung im kanonischen Verfassungsrecht

GEWALTENUNTERSCHEIDUNG STATT GEWALTENTRENNUNG 187 en.42 Gesetze bedurften z. B. zu ihrer Wirksamkeit der Promulgation (c. 8 § 1 CIC 1917); darauf, ob die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts oder z. B. des Eherechts erfolgte, kam es nicht an. Zur Unterstützung seiner Auffassung konnte sich Mörsdorf auf ein Schreiben des Papstes berufen, in dem Jesus Chri­stus als Gesetzgeber bezeichnet und gleichzeitig festgestellt wurde, er besitze auch richterliche und vollziehende Gewalt.43 Die grundlegenden Arbeiten von Mörsdorf auf diesem Gebiet dürften mit dazu beigetragen haben, daß bei der Re­form des CIC von Anfang an beabsichtigt war, diese Dreiteilung in den neuen Codex zu übernehmen; eine entsprechende Fordemng enthielt auch der Leitsatz 7 der Bischofssynode zur Reform des CIC.44 b) Im CIC wird nunmehr - wie bereits erwähnt - diese Dreiteilung der Lei­tungsgewalt ausdrücklich normiert (c. 135 § 1 CIC). Gemeinsam ist allen drei Gewalten, daß diese vom Heilsauftrag der Kirche geprägt sind und der authenti­schen Bezeugung des Glaubens und dem sakramentalen Leben dienen.45 Die Ausübung der Leitungsgewalt muß daher so erfolgen, daß diese dem Seelenheil dient oder - wie für die ausfuhrende Gewalt ausdrücklich bestimmt - immer für das anvertraute Gottesvolk wirklich von Nutzen sein (c. 473 § 1 CIC). Im folgenden werden diese verschiedenen Gewalten insbesondere hinsicht­lich ihres Inhalts, ihres Trägers sowie der Übertragbarkeit näher untersucht. aa) Die gesetzgebende Gewalt betrifft auch nach dem CIC den Erlaß allge­meiner Normen, von Gesetzen.46 Ein Gesetz ist die mit den Mittel der Vernunft gestaltete allgemeine rechtsverbindliche Glaubensanweisung zur Förderung des Lebens in der Communio.47 Nähere Bestimmungen über den Erlaß von Gesetzen enthalten cc. 7 ff., 29 ff. CIC. Ebenso wie im weltlichen Recht ist auch im kano­nischen Recht die Veröffentlichung („Promulgation” - c. 7 CIC) Voraussetzung für die Wirksamkeit bzw. Gültigkeit eines Gesetzes („tritt ins Dasein”). Im CIC gibt es keine einheitliche Bezeichnung für Gesetze. Diese werden vielmehr z. B. auch als Allgemeine Dekrete bzw. Statuten bezeichnet.48 Die Kompetenz für den Erlaß von Gesetzen steht z. B. dem Papst (c. 331 CIC), dem Bischofskollegium (c. 336 CIC) sowie dem Diözesanbischof in der ihm anvertrauten Diözese (c. 391 § 1 CIC) und den diesem gleichgestellten 42 Mörsdorf Regierungsaufgaben (Fn. 37), S. 258. 43 AAS 17 (1925), 593 ff. (599). 44 s. Communicationes 5 (1973) S. 221; Schmitz in HbkKR (Fn. 30), S. 43. 45 SochainK. Lüdicke, Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici, Essen 1984 ff. (Loseblattausgabe), Stand: Dezember 1998 (zitiert: MK-Verfasser), c. 135 Rn. 2. 46 Schwendenwein (Fn. 34), S. 104; Aymans I (Fn. 28), S. 422. 47 Aymans I (Fn. 28), S. 152. 48 vgl. zu den unterschiedlichen Bezeichnungen L. Wächter, Gesetz im kanonischen Recht, St. Ottilien 1989, S. 13 ff.

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