Folia Canonica 4. (2001)
STUDIES - Helmut Pree: Nichtterritoriale Strukturen der hierarchischen Kirchenverfassung
42 HELMUTH PREE 4. Nichtterritoriale Strukturen auf überdiözesaner Ebene Die Zugehörigkeit des einzelnen Gläubigen (ascriptio) zu einer Ecclesia sui iuris82 folgt ausschließlich personalen Merkmalen.83 Sowohl für die Ecclesia latina als auch für die Ecclesiae orientales gilt, dass das territoriale Moment die Ecclesia sui iuris zwar grundsätzlich bestimmt und identifizierbar macht, nicht jedoch zu ihrem Wesen gehört.84 Die durchgehend territoriale Gliederung der orientalischen Ecclesiae sui iuris zeigt sich in der rechtlichen Gestalt der Patriarchatskirche (cc. 55-150 CCEO), der großerzbischöflichen Kirche (cc. 151-154 CCEO), der Metropolitankirche sui iuris und sonstiger Kirchen eigenen Rechts (cc. 155-176 CCEO). Das territoriale Element hat dabei primär die Funktion der Zuständigkeitsabgrenzung: cc. 57 § 3; 78 § 2; 86 § 2; 150 §§ 1-3; 152; 155 §2; 157 § 2 CCEO. Für die Ecclesia Latina als Kirche eigenen Rechts ergibt sich das territoriale Bestimmungselement mittelbar aus c. 368 CIC. Denn die Gesamtkirche besteht aus Teilkirchen; letztere sind grundsätzlich territorial strukturiert (cc. 369-372 CIC). Darüber hinaus wenden sich die Vorschriften des lateinischen Kirchenrechts an die Katholiken des lateinischen Ritus grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz, d. h. ohne Rücksicht darauf, ob in dem Gebiet ihres Wohnsitzes eine lateinische Hierarchie eingerichtet ist: vgl. cc. 1; 11; 12 § 1 CIC. Die überdiözesanen Gliederungen der Ecclesia latina, nämlich Kirchenprovinz und Kirchenregion (cc. 431 und 433 CIC), sind strikt territorial determiniert.85 Als mit der hierarchischen Verfassung der Kirche in Verbindung stehend und selbst hierarchische Strukturelemente enthaltend sind die in Communionis notio Nr. 16 genannten „institutiones et communitates” zu nennen, die vom Heiligen Stuhl für besondere pastorale Werke errichtet werden. Sie reichen insofern über die Ebene der Teilkirche hinaus, als sie Instrumente der Gesamtkirche sind: „Ipsae, qua tales, ad Ecclesiam pertinent universalem, etiamsi membra earum membra sunt quoque Ecclesiarum Particularium ubi degunt et operantur.”86 85 Gem. c. 85 § 1 CCEO kann der Patriarch nur ausnahmsweise Provinzen errichten. 86 Communionis Notio (Anm. 20) Nr. 16. Dies trifft auf die Personalprälatur des Opus Dei umso mehr zu, als diese statutengemäß internationalen Charakter aufweist (Art. 1 § 3 Codex Iuris Particularis Operis Dei: „Praelatura ... est ambitu internationalis ...”). In diesen Zusammenhang fallen auch consociationes publicae internationales bzw. universales, insofern diese vom Ap. Stuhl errichtet werden (c. 312 § 1, 1° CIC), um eine kirchenamtliche Aufgabe nomine Ecclesiae zu erfüllen: cc. 116 § 1, 301 §§ 1-3; 313 CIC.