Folia Canonica 2. (1999)

PROCEEDINGS OF THE INTERNATIONAL CONFERENCE. - Viktor Papež: Die Ehe der getauften Nichtglaubenden - Ein theologisch-juristisch-pastorales Problem in der Kirche Heute

DIE EHE DER GETAUFTEN NICHTGLAUBENDEN 301 II. Die Ehe der getauften Nichtglaubenden Das konkrete Problem besteht darin, ob ein Katholik, der seinen katholischen Glauben nicht praktiziert oder den Glauben verloren hat oder nicht in der Lehre der Kirche erzogen wurde, eine sakramentale Ehe schließen kann; d.h. ob die Sakramentalität der Ehe nicht nur von der Taufe abhängt, sondern auch vom persönlichen Glauben; besser gesagt, ob der Mangel an Glauben ein Hindernis oder eine Unfähigkeit für die sakramentale Ehe darstellt; d.h. ob der Glaube ein konstitutives Element der Sakramentalität der Ehe darstellt oder als ein kondi- zionierender Faktor für die Gültigkeit der Ehe betrachtet werden muß? Das Zweite Vatikanische Konzil betont, daß die Sakramente „nicht nur den Glauben voraussetzen, sondern ... ihn nähren, stärken und ausdrücken; deshalb werden sie Sakramente des Glaubens genannt”32. 1. Die Internationale Theologische Kommission (Commissio Theologica Internationalis, abgekürzt: CTI) Mit dem theologisch-juristisch-pastoralen Problem der getauften Nichtglau­benden bei der sakramentalen Eheschließung beschäftigte sich die Internatio­nale Theologische Kommission (Commissio Theologica Internationalis, abge­kürzt: CTI) bei ihrer Sitzung im Jahr 197733. Nach der Darlegung der Lehre über die christliche Ehe und ihre spezifischen Unterschiede zwischen der lateinischen und der orientalischen Kirche, geht das Dokument zur Sakramentalität der christlichen Ehe über34. Im Wesentlichen schlägt die CTI in ihren „Propositio­nes” einen Mittelweg zwischen der Lehre vor, welche in bezug auf den Glauben und die Intention den „Automatismus” betont, d.h. den Aspekt „ex opere operato”. Einerseits kann ein getaufter Nichtglaubender ontologisch nicht eine andere Ehe schließen als eine sakramentale; auf der anderen Seite kann der Mangel an Glauben nicht die sakramentale Intention bewirken. Das Fehlen des Glaubens führt zur Unfähigkeit, eine sakramentale Ehe zu schließen35. Die Intention, das zu tun, was die Kirche tut, stellt eine Mindestbedingung dar, damit der Konsens auf der Ebene der sakramentalen Wirklichkeit ein „verus actus humanus” wird. Der Glaube und die Intention des Heiratenden sind zwei unterschiedliche, jedoch nicht getrennte Wirklichkeiten, weil die wirkliche Intention,, faciendi quod faciunt Christus et Ecclesia” vom lebendigen Glauben ausgehend entsteht und sich an ihm nährt. Wo keine Spur von Glaube vorhanden ist — „nullum vestigium fidei”, oder man keinem Wunsch nach Gnade begegnet, 32 SC 59; CICc. 840. 33 COMMISSIO, Propositiones (nt. 25), 453^164. 34 Commissio, Propositiones (nt. 25), n. 2-3. 35 Commissio, Propositiones (nt. 25), nn. 3, 5; PEREZ, El matrimonio (nt. 20), 283-284.

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