Circulares literae dioecesanae anno 1911 ad clerum archidioecesis strigoniensis a Claudio Francisco Cardinale Vaszary principe primate regni Hungariae et archiepiscopo dimissae
III.
47 ein reiferes Alter festzusetzen, und der apostolische Stuhl hat dies mehrmals verurteilt. So hat Pius IX. sei. Andenkens durch Schreiben des Kardinals Antonelli vom 12. März 1876. an die Bischöfe Frankreichs die in einigen Diözesen sich einbürgernde Sitte, die Erstkommunion auf ein späteres, bestimmtes Alter hinauszuschieben, energisch missbilligt, und die heilige Congregatio Concilii hat am 15. März 1851. einen Punkt des Provinzialkonzils von Rouen, in dem den Kindern der Empfang der heiligen Kommunion vor dem 12. Lebensjahre verboten wurde, abgeändert. Einen ähnlichen Standpunkt hat diese heilige Congregatio de disciplina Sacramentorum in einer Angelegenheit der Diözese Strassburg vom 25. März 1910. eingenommen. Da es sich darum handelte, ob Kinder mit 12 oder mit 14 Jahren zur hl. Kommunion zuzulassen seien, antwortete sie: „Knaben und Mädchen müssen, sobald sie die Jahre der reinen Vernunft erreicht haben, dasheisst in den Besitz des Verstandes getreten sind, zur h. Kommunion zugelassen werden.“ Nach reiflicher Erwägung alles dieses und damit die erwähnten Missbräuche ganz beseitigt werden und die Kinder schon in zarter Jugend Jesus Christus anhangen, von seinem Leben leben und Schutz finden wider die Gfefahren des Verderbnisses, hat diese hl. Sakraments- kongregation in der Generalversammlung vom 15. Juli 1910. für geeignet erachtet, folgende überall einzuhaltende Norm über die Erstkommunion der Kinder festzusetzen : 1. Das Unterscheidungsalter sowohl für die Beicht als für die Kommunion beginnt mit der Zeit, in welcher das Kind zu überlegen beginnt, d. h. um das 7. Jahr herum, darüber hinaus oder auch früher. Mit dieser Zeit beginnt auch die doppelte Verpflichtung zur Beicht und Kommunion. 2. Zur ersten Beicht und zur ersten Kommunion ist eine vollständige und vollkommene Erkenntnis der christlichen Lehre nicht notwendig. Jedoch muss das Kind nachher den vollständigen Katechismus gemäss seiner Fassungskraft stufenweise erlernen. 8. Die für das Kind zur geziemenden Vorbereitung auf die Erstkommunion erforderliche Religionskenntnis besteht darin, dass es die zum Heile (necessitate medii) notwendigen Gflaubensgeheimnisse gemäss seinen geistigen Fähigkeiten verstehe und die eucharistische Speise von der gewöhnlichen, körperlichen Speise zu unterscheiden wisse und so mit der seinem Alter entsprechenden Andacht zum Tisch des Herrn hinzutrete. 4. Die Verpflichtung des Kindes, dem Glebote der Beicht und der Kommunion nachzukommen, lastet hauptsächlich auf denjenigen, die für dasselbe zu sorgen haben, d. h. auf den Eltern, dem Beichtvater, den Lehrern und dem Pfarrer. Nach dem römischen Katechismus ist die Zulassung des Kindes zur Erstkommunion Sache des Vaters oder dessen Stellvertreters und des Beichtvaters. 5. Die Pfarrer sollen Sorge tragen, dass jährlich ein- oder mehreremale eine Gleneral komm union der Kinder- stattfinde, zu welcher nicht nur die Erstkommunikanten zuzulassen sind, sondern auch die andern Kinder, welche, wie oben bemerkt, mit Zustimmung der Eltern und des Beichtvaters schon früher zum ersten Male die Himmelsspeise genossen haben. Für die[ jenen wie für die anderen soll der Giene-