Circulares literae dioecesanae anno 1911 ad clerum archidioecesis strigoniensis a Claudio Francisco Cardinale Vaszary principe primate regni Hungariae et archiepiscopo dimissae

III.

47 ein reiferes Alter festzusetzen, und der apostolische Stuhl hat dies mehrmals ver­urteilt. So hat Pius IX. sei. Andenkens durch Schreiben des Kardinals Antonelli vom 12. März 1876. an die Bischöfe Frank­reichs die in einigen Diözesen sich ein­bürgernde Sitte, die Erstkommunion auf ein späteres, bestimmtes Alter hinauszu­schieben, energisch missbilligt, und die heilige Congregatio Concilii hat am 15. März 1851. einen Punkt des Provinzial­konzils von Rouen, in dem den Kindern der Empfang der heiligen Kommunion vor dem 12. Lebensjahre verboten wurde, abgeändert. Einen ähnlichen Standpunkt hat diese heilige Congregatio de disci­plina Sacramentorum in einer Angelegen­heit der Diözese Strassburg vom 25. März 1910. eingenommen. Da es sich darum handelte, ob Kinder mit 12 oder mit 14 Jahren zur hl. Kommunion zuzulassen seien, antwortete sie: „Knaben und Mäd­chen müssen, sobald sie die Jahre der reinen Vernunft erreicht haben, dasheisst in den Besitz des Verstandes getreten sind, zur h. Kommunion zugelassen werden.“ Nach reiflicher Erwägung alles die­ses und damit die erwähnten Missbräuche ganz beseitigt werden und die Kinder schon in zarter Jugend Jesus Christus anhangen, von seinem Leben leben und Schutz finden wider die Gfefahren des Verderbnisses, hat diese hl. Sakraments- kongregation in der Generalversammlung vom 15. Juli 1910. für geeignet erachtet, folgende überall einzuhaltende Norm über die Erstkommunion der Kinder festzu­setzen : 1. Das Unterscheidungsalter sowohl für die Beicht als für die Kommunion beginnt mit der Zeit, in welcher das Kind zu überlegen beginnt, d. h. um das 7. Jahr herum, darüber hinaus oder auch früher. Mit dieser Zeit beginnt auch die doppelte Verpflichtung zur Beicht und Kommunion. 2. Zur ersten Beicht und zur ersten Kommunion ist eine vollständige und vollkommene Erkenntnis der christlichen Lehre nicht notwendig. Jedoch muss das Kind nachher den vollständigen Kate­chismus gemäss seiner Fassungskraft stu­fenweise erlernen. 8. Die für das Kind zur geziemen­den Vorbereitung auf die Erstkommunion erforderliche Religionskenntnis besteht darin, dass es die zum Heile (necessitate medii) notwendigen Gflaubensgeheimnisse gemäss seinen geistigen Fähigkeiten ver­stehe und die eucharistische Speise von der gewöhnlichen, körperlichen Speise zu unterscheiden wisse und so mit der sei­nem Alter entsprechenden Andacht zum Tisch des Herrn hinzutrete. 4. Die Verpflichtung des Kindes, dem Glebote der Beicht und der Kommunion nachzukommen, lastet hauptsächlich auf denjenigen, die für dasselbe zu sorgen haben, d. h. auf den Eltern, dem Beicht­vater, den Lehrern und dem Pfarrer. Nach dem römischen Katechismus ist die Zu­lassung des Kindes zur Erstkommunion Sache des Vaters oder dessen Stellvertre­ters und des Beichtvaters. 5. Die Pfarrer sollen Sorge tragen, dass jährlich ein- oder mehreremale eine Gleneral komm union der Kinder- stattfinde, zu welcher nicht nur die Erstkommuni­kanten zuzulassen sind, sondern auch die andern Kinder, welche, wie oben bemerkt, mit Zustimmung der Eltern und des Beicht­vaters schon früher zum ersten Male die Himmelsspeise genossen haben. Für die­[ jenen wie für die anderen soll der Giene-

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