Circulares literae dioecesanae anno 1911 ad clerum archidioecesis strigoniensis a Claudio Francisco Cardinale Vaszary principe primate regni Hungariae et archiepiscopo dimissae

III.

44 Kanon, wo den Gläubigen, nachdem sie zu den Jahren der Vernunft gelangt sind, die sakramentale Beicht und die heilige Kommunion mit folgenden Worten vor- geschreiben wird: „Alle Gläubigen bei­derlei Geschlechtes sind verpflichtet im Alter der Geistesreife ihre Beicht einzeln und aufrichtig im Jahre wenigstens ein­mal beim eigenen Priester zu verrichten, und seien beflissen die auferlegte Busse nach Kräften zu erfüllen, zugleich aber auch in österlicher Zeit das Sakrament des Altares andächtig zu empfangen, wenn nicht der eigene Priester aus trif­tigem Grunde es für ratsam hält, den Empfang desselben für einige Zeit zu untersagen.“ 1 Das Konzil von Trient be­stätigte das lateranische Dekret ohne ir­gendwie den alten Gebrauch zu missbil­ligen, den kleinen Kindern schon vor dem Vernunftgebrauche die heilige Eucharistie zu reichen, und belegte jene mit dem Bann, welche sich dagegen aussprächen: „Wer es leugnet, dass alle Christgläubi­gen beiderlei Geschlechtes, sobald sie in den Besitz der Vernunft gekommen sind, alljährlich wenigstens zu Ostern kraft des larchlichen Gebotes das Sakrament des Altares zu empfangen haben, soll vom Bannflüche getroffen sein.“1 2 Also in Kraft des angeführten und noch zu Recht be­stehenden Dekretes des Lateran-Konzils sind die Christgläubigen, sobald sie zu den Jahren der Unterscheidung gelangt sind, verpflichtet, wenigstens einmal im Jahre die Sakramente der Busse und des Altares zu empfangen. Indes wurden bei Festsetzung dieses Alters der Unterscheidung im Verlaufe 1 XXI. Sitzung, über Die Kommunion, 4. Kap. 2 XIII. Sitzung, über das Altarssakrament, 8. Kap.: 9. Canon. der Zeit nicht wenige Irrtümer und be­klagenswerte Missbräuche eingeführt; es gab nämlich solche, die für den Empfang des Sakramentes der Busse und der Eucha­ristie ein verschiedenes Unterscheidungsal­ter festsetzen zu sollen glaubten: für das Buss-sakrament jenes Alter, welches Recht von Unrecht unterscheiden und also sün­digen kann, für die Eucharistie aber sei ein vorgerückteres Alter erforderlich, bei welchem eine vollere Kenntnis des Glau­bens und eine reifere Vorbereitung der Seele erbracht werden könne; und so wurde je nach den Ortsgebräuchen und Ansichten der Menschen für die Erst­kommunion bald das Alter von 10 oder 12 Jahren, bald das von 14 oder selbst mehr Jahren bezeichnet und den jüngern Knaben oder Jünglingen der Zutritt zur heiligen Kommunion inzwischen unter­sagt. Eine solche Gewohnheit, wobei un­ter dem Vorwand, die Würde des heilig­sten Sakramentes zu schützen, die Gläu­bigen von demselben ferngehalten werden, war die Ursache vieler Uebel. So kam es, dass die Unschuld des kindlichen Alters, von der Vereinigung mit Christus ge­trennt, durch keinen innern Lebenssaft ge­nährt wurde; daraus folgte auch, dass die Jugend, des kräftigsten Schutzes be­raubt, von so viel Nachstellungen um­geben, die Seelenreinheit verlor und in Laster fiel, bevor sie die Engelspeise ge­nossen hatte. Wenn dann auch der Erst­kommunion ein einlässlicherer Unterricht und eine genaue sakramentale Beicht vor­ausgeht, was übrigens nicht überall ge­schieht, ist doch immer der Verlust der ersten Unschuld zu beklagen, dem bei früherem Empfang der Eucharistie wohl hätte vorgebeugt werden können. Nicht veniger ist der mehrerorts

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