Circulares literae dioecesanae anno 1910 ad clerum archidioecesis strigoniensis a Claudio Francisco Cardinale Vaszary principe primate regni Hungariae et archiepiscopo dimissae
XIII.
140 Ferner ist im Klavierspile mindestens jene Fertigkeit nachzuweisen, welche der absolvierten II. Klavier-Vorbildungsklasse entspricht. Erwünscht, jedoch zum Eintritt nicht gefordert, ist Fertigkeit im Spielen eines Streichinstrumentes. AufnahmswTerber aus dem Laienstande, welche nicht unmittelbar von der k. k. Akademie für Musik und darstellende Kunst oder einer öffentlichen Schule übertreten, haben ein polizeiliches Wohlverhaltungszeugnis beizubringen. Kleriker haben bei ihrer Aufnahmswerbung die Ausdrüchliche Erlaubnis ihres kirchlichen Vorgesetzten beizubringen. Alle Bewerber haben sich einer vor einer Kommission abzulegenden Aufnahmsprüfung zu unterziehen. Der Termin derselben ward von der Akademiekanzlei (III., Lothringerstrasse 14) auf eine dorthin gerichtete Anfrage schriftlich bekanntgegeben. Das Programm der Aufnahmsprüfung umfasst: 1. Orgel: a) einen Vertrag aus einem Repertoire von sechs Übüngsstücken mittlerer Schwierigkeit; b) einen selbst- gevählten Vortrag; c) Blattlesen; d) Kadenzen und Modulationen. 2. Harmonielehre: a) Harmonisierung eines gegebenen Chorals; b) Harmonische Ausführung eines unbezifferten Basses am Klavier; c) Harmonisierung einer gegebenen einfachen Melodie am Klavier; d) Analyse eines vorgelegten Tonstückes in Hinsicht auf Harmonie; e) Gfehörübung: Absingen einer komplizierten Notenreihe oder Nachingen einer auf dem Klavier angegebenen ungewöhnlicheren Interval- lenreihe. Aufnahmswerber, welche die Reifeprüfung für Orgel an der k. k. Akademie für Musik und dartseilende Kunst mit gutem Erfolge abgelegt haben, können ohne besondere Prüfung zugelassen werden, falls sie genügende Vorbildung in Gesang nachweisen und die sonstigen Bedingungen erfüllen, Die Anzahl der für jeden Jahrgang zuzulassenden Frequentanten beträgt vorläufig 12. Das Schulgeld beträgt jährliche 300 K und ist in drei Raten ä 100 K zu entrichten, und zwar die erste bis längstens 10. September, die zweite am 1. Dezember und die letzte am 1. April. In diesem Betrag ist das Unterrichst- honorar für alle lehrplanmässigen Haupt- und Nebenfächer enthalten. Für die Benützung der Orgeln ist kein weiteres Entgelt zu leisten. Schluss-(Reife-)Prüfung. Am Ende des zweiten Jahrganges findet vor der hiezu eingesetzten Kommission die Schluss- (Reife-)Prüfung statt, durch welche festgestellt wird, ob die Absolventen zur Ausübung des Berufes als a) Regens- chori (Chordirector) oder b) als Organist befähigt ercheinen. Diese Prüfung besteht aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einem Examen, das in einen theoretischen und einen praktischen Teil zerfällt. Kandidaten welche bei allen Teilprüfungen mindestens einen guten Erfolg nachgewiesen haben, erhalten ein vom Vorsitzenden und den Examinatoren zu unterfertigendes Zeugnis ausgestellt, in welchem auszusprechen ist, ob der Kandidat „befähigt“ oder „in ausgezeichneter Weise befähigt“ ist. Die in dem Internat Aufnahme findenden Kleriker leben nach einer