Circulares literae dioecesanae anno 1910 ad clerum archidioecesis strigoniensis a Claudio Francisco Cardinale Vaszary principe primate regni Hungariae et archiepiscopo dimissae

XIII.

140 Ferner ist im Klavierspile mindestens jene Fertigkeit nachzuweisen, welche der ab­solvierten II. Klavier-Vorbildungsklasse entspricht. Erwünscht, jedoch zum Eintritt nicht gefordert, ist Fertigkeit im Spielen eines Streichinstrumentes. AufnahmswTerber aus dem Laien­stande, welche nicht unmittelbar von der k. k. Akademie für Musik und darstel­lende Kunst oder einer öffentlichen Schule übertreten, haben ein polizeiliches Wohl­verhaltungszeugnis beizubringen. Kleriker haben bei ihrer Aufnahms­werbung die Ausdrüchliche Erlaubnis ihres kirchlichen Vorgesetzten beizu­bringen. Alle Bewerber haben sich einer vor einer Kommission abzulegenden Aufnahms­prüfung zu unterziehen. Der Termin derselben ward von der Akademiekanzlei (III., Lothringerstrasse 14) auf eine dorthin gerichtete Anfrage schriftlich bekanntgegeben. Das Programm der Aufnahmsprü­fung umfasst: 1. Orgel: a) einen Vertrag aus ei­nem Repertoire von sechs Übüngsstücken mittlerer Schwierigkeit; b) einen selbst- gevählten Vortrag; c) Blattlesen; d) Ka­denzen und Modulationen. 2. Harmonielehre: a) Harmonisierung eines gegebenen Chorals; b) Harmonische Ausführung eines unbezifferten Basses am Klavier; c) Harmonisierung einer ge­gebenen einfachen Melodie am Klavier; d) Analyse eines vorgelegten Tonstückes in Hinsicht auf Harmonie; e) Gfehörübung: Absingen einer komplizierten Notenreihe oder Nachingen einer auf dem Klavier angegebenen ungewöhnlicheren Interval- lenreihe. Aufnahmswerber, welche die Reife­prüfung für Orgel an der k. k. Akademie für Musik und dartseilende Kunst mit gutem Erfolge abgelegt haben, können ohne besondere Prüfung zugelassen wer­den, falls sie genügende Vorbildung in Gesang nachweisen und die sonstigen Bedingungen erfüllen, Die Anzahl der für jeden Jahrgang zuzulassenden Frequentanten beträgt vor­läufig 12. Das Schulgeld beträgt jährliche 300 K und ist in drei Raten ä 100 K zu entrichten, und zwar die erste bis längstens 10. September, die zweite am 1. Dezember und die letzte am 1. April. In diesem Betrag ist das Unterrichst- honorar für alle lehrplanmässigen Haupt- und Nebenfächer enthalten. Für die Be­nützung der Orgeln ist kein weiteres Entgelt zu leisten. Schluss-(Reife-)Prüfung. Am Ende des zweiten Jahrganges findet vor der hiezu eingesetzten Kommission die Schluss- (Reife-)Prüfung statt, durch welche fest­gestellt wird, ob die Absolventen zur Ausübung des Berufes als a) Regens- chori (Chordirector) oder b) als Organist befähigt ercheinen. Diese Prüfung besteht aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einem Examen, das in einen theoretischen und einen praktischen Teil zerfällt. Kandidaten welche bei allen Teil­prüfungen mindestens einen guten Er­folg nachgewiesen haben, erhalten ein vom Vorsitzenden und den Examinatoren zu unterfertigendes Zeugnis ausgestellt, in welchem auszusprechen ist, ob der Kandidat „befähigt“ oder „in ausgezeich­neter Weise befähigt“ ist. Die in dem Internat Aufnahme findenden Kleriker leben nach einer

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