Dénesi Tamás: Bencések Magyarországon a pártállami diktatúra idején I. - Studia ex Archivo Sancti Martini edita I. (Pannonhalma, 2017)
Mikó Zsuzsanna: A bencések elleni büntetőperek 1945–1963 között
A BENCÉSEK ELLENI BÜNTETŐPEREK 1945–1963 KÖZÖTT 33 Zsuzsanna Mikó Die Strafprozesse gegen die Benediktiner, 1945–1963 In den Strafprozessen gegen Mitglieder des Benediktinerordens lassen sich in der Zeit nach 1945 auf der Grundlage der Methoden, die in der Rechtsprechung angewandt wurden, einzelne Epochen unterscheiden, die deutlich voneinander getrennt werden können. Die Strafprozesse vor 1956 folgten in den Verfahren den Regeln des Standgerichts. Die Strafregeln waren zwar kodifiziert, doch standen den Personen, gegen die ein Verfahren eingeleitet worden war, nahezu keinerlei Mittel der Verteidigung zur Verfügung. Somit zeigte sich formal zwar das Bild eines rechtlichen Verfahrens, jedoch kam den Repressalien bei den angewandten Mitteln eine betonte Rolle zu. Die Verfahren ab 1957 bauten bereits auf einer sehr viel stärker ausgearbeiteten Kodifikationsarbeit auf. Bei den Prozessen handelte es sich auch in diesem Fall hauptsächlich um Strafprozesse, und die kirchlichen Personen wurden zum Groß teil als politische Straftäter behandelt. Allerdings gewährleisteten die Verfahrensregeln den Angeklagten auf dem Papier sehr viel mehr Möglichkeiten zur Verteidigung. Trotz alledem zeigt sich die politische Absicht auch in diesen Fällen ganz eindeutig. Ab der zweiten Hälfte der 1960er Jahre können die Verfahren schon eher als Strafverfahren von geringerem Gewicht bezeichnet werden, beziehungsweise handelte es sich nun um Zivilprozesse. Als neue Institution hatte die Staatliche Kirchenbehörde (Állami Egyházügyi Hivatal) die Aufgaben der politischen Kontrolle und Sanktionierung von den Gerichten übernommen. Die schwerwiegendsten Fälle unter den Prozessen aus der Zeit vor 1956 waren jene, bei denen die Militärgerichte das Verfahren leiteten. Hier lassen sich eindeutig konstruierte Elemente nach Art der Schauprozesse aufzeigen, das heißt, aus einem einfachen Schülerstreich kreierte man gegebenenfalls einen Spionageprozess. In einem Prozess, der ausschließlich auf Geständnissen beruhte, die man von den Angeklagten erzwungen hatte, wurden Gábor Vaszary und Ottó Jezerszky im Oktober 1952 hingerichtet. Im Fall von Géza Pázmány und seinen Gefährten führte man ähnliche Anklagepunkte an, jedoch endete er im Unterschied zu dem tragischen Fall von Gábor Vaszary und Ottó Jezerszky „nur“ mit einer schweren Gefängnisstrafe. Die vollkommene rechtliche Rehabilitierung erreichten unter den Verurteilten diejenigen, denen es 1990 beziehungsweise 1991 überhaupt noch möglich war, einen Antrag zu stellen.