Káldy–Nagy Gyula: A budai szandzsák 1559. évi összeírása - Pest Megye Múltjából 3. (Budapest, 1977)

Einleitung

die man meistens über den Namen der Besitzer schrieb, bezieht sich, wie man annimmt, auf den Bestand Zur Zeit der Zusammenschreibung. Ebenfalls wurde der Dreijahresdurchschnitt des Fisch-Zehents, der Faß-Steuer (resm-i fuH), die auf den Verkauf von Wein auferlegt worden war, der Braut-Steuer (resm-i arus) und der Einkünfte aus den Strafgeldern (ntyabet) aufgezeichnet. 51 Die Mühlen­Steuer wurde hingegen schon in einer fixen Jahressumme von 25 Aktsche pro Rad bestimmt. Außer den hier aufgezählten Steuern und Zehenten mußte man in größeren Siedlungen die Miete der Geschäfte im Besitz des Schatzamtes, die Gebühren, die auf den Märkten eingenommen wurden, die Güterzölle an den Handelswegen, außerdem die einkünfte aus dem Verkauf von herrnlosen Tieren, erbenlosen Nachlässen, usw., die auf Grund der Verrechnungen ihrer Eintreiber aufgezeichnet wurden, in Registratur nehmen; 52 im Konzept ließ man aber den Platz dieser Posten frei. Nach der Zählung der Einkünfte des Schatzamtes, beziehungsweise des Landherrn wurden noch deren (meist Türken) Namen aufgezeichnet, die außerhalb der Siedlung einen Meierhof (ciftlik), kleineren vererbbaren Landbesitz (baHina), eine Wiese, einen Garten (bostan) oder einen Weingarten besaßen. Die Konskriptoren nannten die kleineren Landbesitze, Meierhöfe der Ureinwohner (z. B. die Meierhöfe von Péter Korcsolás und den Priestern in der Nähe von Buda), deren Besitzer gestorben oder entflohen sind, „ciflik", die das Schatzamt den Anspruch­stellern gegen eine Tapu-Gebühr (tapu) mit der Bedingung der Zahlung der Ertrags­zehente zur Benützung übergab, oder wie sie kürzer sagten, als tapu übergab. Das Wort „bastina", das slawischen Ursprungs ist und kleineren vererbbaren Landbesitz bedeutet, übersetzten wir in unserer Veröffentlichung nicht. Problematisch war hinge­gen der Begriff des „hassa csayir" oder des „hassa bag", die wir mit den Ausdrücken „Wiese des Sultans" bzw. „Weingarten des Sultans" wiedergaben. Die so bezeichneten Wiesen oder Weingärten waren ebenfalls verwahrloste, in Besitz des Schatzamtes genommene Güter, die der Sultan fallweise jemandem, meistens irgendeinem Timar­Besitzer, überließ oder verkaufte. Einen solchen Fall stellten z. B. die Wiese, der Wein­garten und sogar die Mühlen des László Péceli in der Ortschaft Pécel dar. Davon wurde ein Weingarten, wie das eine diesbezügliche Anmerkung der Zusammenschreibung im Jahre 1546 mitteilt, an Nazir Sipahi verkauft. 53 Von den Gärten wurden zwei Arten in Registratur genommen, nämlich die in der Nähe des Hauses liegenden Gärten (bagce) und die außerhalb des Dorfes. Die letzteren nannte man „bostan", und um sie von den vorigen zu unterscheiden, bezeichneten wir sie in unserer Übersetzung „Bostan-Garten". Die Fläche dieser Gebiete wurde manch­mal auch in „dönüm"-s (939,3 m 2 ) aufgezeichnet. Sowohl bei der Lesung der Ortsnamen, als auch bei der der Personennamen waren uns die drei Exemplare der Zusammenschreibung vom Jahre 1546 und die Zusammen­Zur Beachtung der Durchschnittsernte von drei Jahren siehe Gy. Káldy-Nagy, The Admini­stration, 197. In Verbindung mit den Strafgeldern muß erwähnt werden, daß deren Hälfte auf den nicht „freien" (serbest) Timars dem Sandschakbeg zustand, deshalb kommt in unserer Zusammenschreibung ein Posten mit der Bezeichnung "Hälfte der Strafgelder" (nisf-i niyabet) vor. Diesbezüglich sowie zu den sogenannten Mukataa-Verrechnungen der Eintreiber verschiedener Gebühren siehe L. Fekete—Gy. Káldy-Nagy, ebd., 755—761. Auch nach einer späteren Verordnung bekamen der Großvesir und die anderen Vesirs aus dem „hassa csayir" Heu für ihr Vieh, siehe I. H. Uzun$arsili, Osmanli devletinin merkez ve bahriye teskilati, Ankara, 1948, 164. Zum Begriff „hassa csayir" siehe noch M. A. Cook, Population Pressure in Rural Anatolia 1450—1600, London, 1972, 73—74. 28

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