Felséges Első Ferentz austriai császár, Magyar', és Cseh ország' koronás királlyától Po'sony szabad királyi 1808-dik esztendőben, boldog aszszony havának 28dik napján rendeltetett Magyar ország gyűlésének írásai (Pozsony, 1808)

1808 / 24. ülés

Anzahl der Zöglinge. ‘.''“'S' * *uöX< ■ . . j ,, ||V Da nach vollendeter Erziehung die aus der Akademie jährlich austrettende Kadétén nur einen Theil des Erfatzes für die in Ab­gang gekommenen Offiziers der k. k. hungarifchen Infanterie oder Cavallerie - Regimenter ausmachen können, fo wird nöthig feyn die Stärke derKJafsen darnach einzurichten, und könnte diese vorläu­fig auf 20 Köpfe festgefetzt werden. Die Zahl der Schüler in jeder Klafse follte in keinen Inftitut zu stark feyn, weil der Lehrer nicht imStande ist, denen mit etwas minderen Talenten begabten Zuhörern, befonders bey abstrakten Wifsenfchaften, die erforderliche Nachhülfe zu ertheilen. Die Erfahrung hat erwiesen, dafs ein fleifsiger Lehrer für die mathematifchen WiiTenfchaften, welche die Grundlage der miütäri- fchen WiiTenfchaften find, nicht mehr als dreyfsigSchüler überneh­men kann, wenn er keinen unter der Mittelmälsigkeit —- im itreng- stenSinne des Wortes—- zurück lafsen will. Da das Institut wahrscheinlich eine Anzahl von Pensionärs erhalten wird, die wir für das ganze Königreich Hungarn und für Croatien auf fechszig bis achtzig annehmen zu können glauben; fo werden die Klafsen beyläufig zu dreyfsig Köpfe ausiallen. Der Cours für Zöglinge zwischen 12 und 15 Jahren, welche zu Offiziers von der Infanterie oder Cavallerie bestimmt sind, erlor­dert — wie in der Folge dargethan wird— fechs Jahre; wir wür­den also fechs Klaffen oder Abtheilungen, jede von 20 Kadelen, ui.d die Zahl von Einhundert und zwanzig gehüteten Zöglingen erhal­ten; hiezu achtzig Pensionärs, fo würde das Maximum der Zöglinge der königlich - hungarifchen Militär Akademie zwifchen Geftiiteien und Pensionärs, Zweyhundert feyn. Li* 1,1 Alter, in welchen die Zöglinge zur Aufnahme geeignet sind Das Alter der zur Aufnahme in die Akademie geeigneten Zöglinge fällt contitionaliter zwifchen den zwölften und fünfzehn­ten Jahr. Bis zum zwölften Jahr ifi die Zweekmäfsige gute Erzie­hung für den geiftlichen- civil - und militär Stand die nähinliche. Erfter Religions-Unterricht, die Hauptfprache der Monarchie3 die Sprache der vaterländischen Provinz 3 die lateinifche Sprache3 — ein Um­rifs von der Erdbefchreibung, biblifchen und profanen Gefchichte, von der Naturgefchichte, Anfangsgründe der Rechenkunfti eine fchöne Handfchrift, damit kann man was dieCultur des Verftandes betrift, bis zum zwölf­ten Jahr begnüg ui. Mit diefen Vorkenntnifsen kann man den Weg für jeden Stand einfchlagen. Die phyfifche und moralifche Erziehung ist für jeden Stand bis zum zwölften Jahr die nähinliche. Vom dreyzehnten Jahr an ist es nothwendig, dafs die Erzie­hung die Tendenz zu den Stand nehme, wozu der Jüngling beftimmt wird. Hier ist die Rede im Allgemeinen, dafs öfters in fpätern Jahren, fich Jünglinge, öfters auch Männer für ein oder andernStand durch ihre Talente befonders auszeichnen, darf uns in den für die Aka­24 ÜLés IR á S A I.

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