J. Antall szerk.: Medical history in Hungary. Presented to the XXII. International Congress for the History of Medicine / Orvostörténeti Közlemények – Supplementum 4. (Budapest, 1970)
ESSAYS-LECTURES - J. Halmai: Social Conditions of Pharmacists in Hungary in the Second Half of the 18th Century (in German)
ANWEISUNG FÜR DEN STADTARZT CHIRURG UND APOTHEKER VON DEBRECEN 1714 Die lateinische Anweisung schreibt in zehn Punkten jene Forderungen vor, die sich auf den Stadtapotheker bezogen. Der neunte Punkt lautet wie folgt: Er soll das gute Verhältnis und die Achtung dem Arzt gegenüber pflegen. Nach Punkt 10. soll sich der Apotheker oder sein Stellvertreter immer zu Hause aufhalten, denn es ist unter keinen Umständen zulässig, dass das Rezept des Arztes von einem Anfänger, einem ungelernten tyro (discipulus) angefertigt und ausgehändigt wird. Es ist weiterhin vorgeschrieben, dass der Apotheker niemandem verraten darf, was der Arzt verschreibt, ferner solle er sich davor in acht nehmen, sich in die Sachen des Arztes einzumischen. RATSANWEISUNG FÜR DEN PROVISOR DER STADTAPOTHEKE VON DEBRECEN AUS DEM JAHRE 1744 Die lateinische Anweisung war schon 1734 fertig, wurde aber erst zehn Jahre später herausgegeben [6]. Ihrem Punkt III. zufolge wird der Apotheker keine verdorbenen oder gefälschten Arzneien aushändigen. IV. Bein der Anfertigung der Arzneien hält er sich streng an die Vorschriften des Arztes. Gemäss Punkt V. wird er unter Eid geheimhalten, was der Arzt dem Kranken verschreibt. IX. Arzt und Apotheker sollen einander achten und in Ehren halten. Interessant sind auch die Punkte XVI, XVII, XVIII und XIX. Diesen zufolge muss von der verkauften Menge Tabak eine Liste geführt werden und das Geld Weingeist, hierfür muss in einer gesonderten Kasse gehalten werden. Es schreibt den Preis der Arzneien vor, die dem Hauptrichter, dem Vormünder, je einem Senatoren und den Notaren jährlich zustehen (20, 20, 12, 15 Forint). An Markttagen darf er die Rinder und Fuhrwerke der Bauern nicht in den Hof der Apotheke hereinlassen. Er soll bemüht sein, den Botanischen Garten der Stadt mit Heilpflanzen zu vermehren und diesen in gutem Zustand zu halten, ohne das Wissen des Inspektors nicht für eigene oder andere Zwecke benutzen. INSTRUCTIO JUXTA QUAM PHARMACOPOEI SEMET ACCOMODABUNT Die Taxa Pharmaceutica Posoniensis von János Torkos Justus erschien 1745, bzw. wurde damals zur Pflicht gemacht. Als Anhang der ersten ungarischen Preisliste in vier Sprachen (lateinisch, ungarisch, deutsch, slowakisch) erschien die Instruktion für Chirurgen, Bademeister, ferner für Hebammen, sogar mit der Preisliste für Chirurgen zusammen [5], Der 9. Punkt der pharmazeutischen 117