Kapronczay Károly szerk.: Orvostörténeti Közlemények 198-199. (Budapest, 2007)

TANULMÁNYOK — ARTICLES - KAPRONCZAY, Károly: Gesundheitliche Verteidigungsmassnahme: Die Quarantäne. - (Egészségügyi óvintézkedés: A karantén.)

Seuche grassiert. Die diese Forderungen nicht akzeptierten, wurden mit dem Tod gestraft. Es wurde allgemein verordnet, dass der Müll wöchentlich aus der Stadt abgefahren, die Straßen wöchentlich wenigstens zweimal gefegt und mit Wasser gespült werden mussten. Die Stadtbrunnen wurden vom Militär beaufsichtigt, damit keine Unreinheit hinein komme. Die Reinheit der Stadt ist jede 14 Tage kontrolliert worden, zuerst strafte man jene, die dagegen verstoßen mit einer Geldstrafe, dann mit einer Einkerkerung und zuletzt - bei einer Seuche - mit dem Tod. Der Gottesdienst verursachte eine allgemeine Sorge, während der Epidemie wurde er aber nicht eingestellt, bloß durch eine permanente Räucherung - meis­tens mit Weihrauch - sorgte man gegen die Infizierung. Die Verordnung des Jahres 1562 nahm schon in Betracht, dass auch von den Ärzten und dem Fleilpersonal die Seuche verbreitet werden kann, eine konsequente Vorbeugung ent­hielt sie aber nicht. 1630 verbot man ihnen, dass zur Zeit einer Epidemie die Seuchenärzte andere Kranken auch behandeln. 1679 brachte man die Verordnung, wenn ein Arzt keine Seuchenkranke behandelt, aber auch zu Seucheninfizierten gerufen wird, so muss er sich nach der Behandlung freiwillig melden, und auf 8 Tage abgesondert werden. Wenn er einen Seuchenkranken angefangen hat zu behandeln, soll er ihn auch weiterhin ärztlich betreuen, aber nach der Behandlung soll er 40 Tage lang in eine Quarantäne ziehen. Diese Verord­nung verlautbarte, dass in der Stadt Wien zur Zeit einer Epidemie vier Seuchenärzte bzw. Chirurgen eingestellt werden müssen, die von der Stadt bezahlt wurden, aber zugleich auch die Aufgabe erhielten, dass sie „in seuchenlosen Zeiten" pflichtmäßig die „Seuchenlage" zu beobachten haben. Die Ergänzungsverordnung des Jahres 1679 legt den Ablauf der Desin­fizierung genau fest, ihre Methoden, die Mittel, und jene Forderung, dass nach diesem Verfahren niemand 40 Tage lang in das Haus oder in die Wohnung, in die Zimmern eintre­ten darf. Das 1692 neu herausgegebene und mit Ergänzung versehene Seuchengesetz formuliert schon detailliert die „seuchenabwehrenden Maßnahmen": d. h. die inländischen Meldungen darüber müssen einmal im Monat, bei Seuchengängen wöchentlich im ganzen Land abgege­ben werden. Die Seuchengrenzen einer Stadt wurden genau festgestellt, die Grenzen einer Region oder des ganzen Reiches waren zugleich auch Seuchenschutz-Grenzen, die von den Armeeangehörigen streng kontrolliert wurden. Die Seuchenvorbeugung wurde zu einem zentral geregelten System, obwohl es so aussah, dass alles zu wenig ist, weil die Pest sich auch weiterhin im Reich verbreitete, besonders an der östlichen Grenze, wo sie wiederholt auftauchte. Die lokalen Verordnungen basierten fast immer auf dem Wiener Gesetz, kleinere Ergänzungen wurden dazugefügt, oder durch die lokalen Bräuche etwas modi­fiziert. Bei einer Seuchensperre wurden z. B. aus den Dörfern Einwohner „hinausgelassen", die auf ihren Feldern arbeiten durften. Die schriftliche Genehmigung der Stadtbehörde musste aber immer vorgezeigt werden, und sollten die Einwohner bis zur Sperre nicht zurück sein, wurden sie nicht mehr eingelassen. Die Isolation der Städte war leichter, als die der Dörfer, weil die Stadtmauern leichter zu kontrollieren waren, als der Dorfhutter. Es wurden im Allgemeinen mehrere Dörfer zur gleichen Zeit abgesperrt, dadurch eine größere Region unter Kontrolle gezogen werden konnte. Armeeangehörigen beaufsichtigten die Flussübergänge, die Zufurwcge, die Überführungen, die sich aus der geographischen Lage der Region ergaben. Bewaffnete Soldaten mussten dabei sein, wo die Desinfizierungen und besonders die Verbrennungen vollzogen wurden, weil es oft zu Konflikten kam, besonders bei der Armut, die alles, ihr sämtliches Hab und Gut verlor, oft sogar das letzte

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