Antall József szerk.: Orvostörténeti közlemények 121-124. (Budapest, 1988)
TANULMÁNYOK - Huszár György: Georg von Carabelli életútja és munkássága (német nyelven)
Abb. 3. Wappen von. (j. Carabelli des Jahres 1806 regulierte namentlich, dass Ärzte mit wissenschaftlichen Verdiensten oder durch ihre gesellschaftliche Stellung ausgezeichnet in die Inkorporation der Medizinischen Fakultät aufgenommen werden konnten: Gya'ry [13], Gortvay [12], Die ungarische medizinhistorische Literatur nennt diese Personen „externe Mitglieder ' ' die das Doktorenkollegium bildeten, die Professoren der Fakultät gaben das Professorenkollegium ab, beide zusammen die Fakultät. Für die Inkorporation musste während des Jahre eine veränderliche, aber bedeutsame Summe bezahlt werden. Die externem Mitglieder hatten das Recht sich als ordentliche Mitglieder der Fakultät zu bezeichnen, sie dürften an den Fakultätssitzungen teilnehmen, genauso wie an der Dekanenwahl, sie konnten sogar zum Dekan gewählt werden, wie es verhältnismässig oft der Fall war. Es gab auch Zeiten, wo der Dekan nur ein externes Mitglied sein durfte. Das externe Mitglied durfte an den Rigorosen als Zensor teilnehmen. Nach heutiger Bewertung bedeutete die kaufbare externe Mitgliedschaft eine Möglichkeit einen ehrenvollen Rang und ehrenvolle Aufgaben erlangen zu können. Carabelli bewarb sich aber nicht nur wegen der Ehre um die Aufnahme an die Fakultät, sondern vielmehr durch einen Zwang. Billroth schreibt, dass „Bis 1848 musste jeder, der in Wienpractizieren wollte, Mitglied des Collegiums werden, wenn er nicht durch die Fakultät promoviert war" [2], Carabelli hat im Josephinum absolviert, und nicht an der Wiener Medizinischen Fakultät, so war zu seinem ärztlichen Wirken eine Vorbedingung, dass er die Inkorporation beantragte. Carabelli machte schon 1819 aus dieser Möglichkeit einen Brauch, und nahm an den Fakultätssitzun-