Antall József szerk.: Orvostörténeti közlemények 60-61. (Budapest, 1971)

TANULMÁNYOK - Kaiser, Wolfram -Piechocki, Werner: A Madai-orvosdinasztia Halléban (német nyelven)

daraus erwüchse, die Abschriften der beiden Recette unter die vom Waisenhause durch den Richterschen Kontrakt agnirirten gebracht haben. Die Abschrift der Recepté zu dem ebenfalls zu den Nebenmedikamenten gehörigen pulvis polychrestus und pectoralis besitzt das Waisenhaus bis auf den heutigen Tag nicht, würde aber dieselben doch entschieden ebenfalls erhalten haben, wenn dasselbe das Miteigenthum an den Nebenmedikamenten durch den Richterschen Kontrakt erworben hätte. Nach Allem dem müssen wir die Recepté zu den sogenannten Nebenmedikamenten, als unser ausschließliches Eigenthum in Anspruch nehmen. Besäßen wir dasselbe aber auch wirklich nicht, sondern wären nur Miteigenthümer zu den Neben- wie zu den Haupt-Medikamenten, so würde aus den in der Ver­handlung von 2ten April dieses Jahres hervor gehobenen Umständen unsere For­derung einer, einem Kapital von 8500 Thalern gleichstehenden, Rendte von 300 Thalern Gold doch nicht zu hoch sein, da uns durch dieselbe nur 1/6 von dem, was der Verkauf der Medikamente noch heute abwirft, und kaum 1/4 von dem gewährt werden würde, was unserem verstorbenen Vater auf seinen Antheil ausgeworfen war. Wir würden auf diese Weise nur eine gleiche Abfindung, wie die Richterschen Erben erhalten, obgleich diese dem Waisenhause nur das Miteigenthum zu den Haupt­Medikamenten überlassen haben, und denen nachgesetzt zu werden, wir doch um so weniger erwarten dürfen, als deren Erblasser dem Waisenhause dadurch, daß er sich von ihm trennte und für eigene Rechnung verkaufte und sich Vermögen erwarb, bedeutenden Nachtheil zufügte, während unsere Voreltern stets mit dem Waisen­hause vereint geblieben sind und durch ihre uneigennützige Thätigkeit dem Waisen­hause zu dem reinen Gewinn von Einer Million Sieben Hundert Fünf und Siebenzig Tausend Thaler verholfen haben. Um indessen auch unsere Uneigennützigkeit zu beweisen und das gute Verhältniß, welches länger, als ein Jahrhundert zwischen dem Waisenhause und unserer Familie gestanden hat, nicht noch schließlich zu trüben, sind wir bereit, noch eine Ermäßigung unserer, in der Verhandlung vom 9ten April gestellten, Forderung von 300 Thaler Gold Rente oder dem gleichstehenden Kapitale von 8500 Thaler und zwar auf 5000 Thaler Kapital eintreten zu lassen. Wir erhalten dann nur 1/9 von dem noch gegenwärtigen Ertrage des Geschäfts und nur 1J6 von der Einnahme unseres Vaters und werden um 100 Thaler Revenue schlechter als die Richterschen Erben gestellt. Eine noch größere Ermäßigung können wir aber vor unseren Kindern unter keinen Umständen verantworten und würden, falls das Hochwürdige Directorium und Hochdessen vorgesetzte Behörden uns unsere Forderung nicht zugestehen sollte, so schmerzlich uns dies auch wäre, genöthigt sein unser Eigenthum und Miteigenthum an den Medikamenten auf andere Weise zu verwerthen" 35 . Nach langen Verhandlungen kommt schließlich am 29. Juni 1853 ein Ver­gleich zwischen dem Direktorium der Franckeschen Stiftungen und den Ge­brüdern v. Madai zustande. Die ausschließlich der Familie gehörenden Medika­mente (Pulvis vitális, Pulvis solaris, Pulvis polychrestus und Pulvis pectoralis) überlassen danach die Erben der Medikamentenexpedition den Franckeschen Stiftungen für 4000 Taler. Sie müssen sich naturgemäß verpflichten, alle ebendort pag. 47

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