Antall József szerk.: Orvostörténeti közlemények 60-61. (Budapest, 1971)
TANULMÁNYOK - Kaiser, Wolfram -Piechocki, Werner: A Madai-orvosdinasztia Halléban (német nyelven)
24. Juni 1816 an den Syndikus der Franckeschen Stiftungen hervorgeht 21 . Die Angelegenheit wird durch Reskript der Regierung in Merseburg vom 26. November 1816 geregelt. Die Regierung weist auf die Undurchsichtigkeit der gesamten Rechtslage hin, macht aber die Stiftungen nachdrücklich auf die Verdienste der Familie Madai aufmerksam und wünscht aus diesem Grunde keinerlei Veränderungen. Es heißt ausdrücklich: „Was die anjetzt bei dem Laboratorio angestellten Officianten anlangt, so kann die Regierung kein Moment auffinden, welches die Entfernung des D. v. Madai rathsam machen möchte. Vielmehr kann alles Streben nur dahin gehen, dessen Kräfte besser zu benutzen und das Geschäft zweckmäßiger zu organisiren" 22 . So bleibt alles beim alten: Madai ist Direktor, Düffer führt die Geschäfte: in den Jahren 1821-1823 liegen die Jahreseinnahmen letztmalig mit jeweils 9830 Talern in beachtlicher Höhe. 1822 kommt nochmals eine Werbeschrift „Die halleschen Waisenhaus-Arzeneyen" aus seiner Feder heraus — noch einmal hat man das Arzneimittelspektrum erweitert. Nach dem Tode Düffers (am 11. Januar 1831) gehen die Umsätze der Firma dann aber doch deutlich zurück; die Jahreseinnahmen liegen nun bei 4000 bis 5000 Talern. Dr. v. Madai muß in Glaucha, dem Stadtviertel seiner Wirksamkeit, großes Vertrauen unter den Einwohnern genossen haben. Er übernimmt nämlich hier am I. Januar 1835 das Amt des Schiedsmannes und übt es bis zum 25. Mai 1838 aus, wo es dann Dr. Arnold Rüge (1802-1880) weiterführt, der in erster Ehe mit einer Tochter von Düffer verheiratet war 23 . Madai hatte sein gewiß nicht leichtes Amt nach dem Gesetz über das Institut der Schiedsmänner vom 11. April 1834 ausüben müssen. Über dieses Ehrenamt heißt es dort im § 4 : „der Beruf eines Schiedsmannes besteht darin : Parteyen, welche sich freywillig zur Schlichtung ihrer streitigen Rechtsangelegenheiten an ihn wenden, ihre anzuhören, gegenseitigen Ansprüche oder Einwendungen zu prüfen, die vorzulegenden schriftlichen Beweise nachzusehen, erforderlichen Falls den Augenschein an Ort und Stelle einzunehmen und sich zu bemühen, die Parteyen über den Grund oder Ungrun dihrer Forderungen und Einwendungen zu belehren, und eine Vereinigung zwischen ihnen zu stiften, solche, wenn sie zu Stande kommt, schriftlich abzufassen, wenn sie aber nicht gelingt, den Parteyen die Ausführung ihrer Rechte vor dem Richter zu überlassen"' 14 . Aus den veröffentlichten Tabellen geht hervor, daß Madai im Laufe seines ersten Amtsjahres 1835 32 Fälle bearbeiten mußte und sie schlichten konnte 25 . Am 4. November 1835 zieht er als Vertreter seines eigenen Wohnbezirkes, der Vorstadt Glaucha, in das Stadtparlament ein. Die Bürgerschaftsvertretung war erst mit der Städteordnung von 1831 ins Leben gerufen worden; vorwiegend liberal eingestellte bürgerliche Kreise beteiligten sich an ihr. Obwohl für 21 Verwaltungsarchiv der Franckeschen Stiftungen Tit. IX, Sekt. II, Nr. 26, pag. 14-16 22 ebendort pag. 25 b 23 Stadtarchiv Halle: Histor. Aktenabt. II E, Nr. 2 24 Hallisches patriotisches Wochenblatt 36, Nr. 7 (1835) 25 Hallisches patriotisches Wochenblatt 36, Nr. 7 (1835)