Antall József szerk.: Orvostörténeti közlemények 60-61. (Budapest, 1971)
KISEBB KÖZLEMÉNYEK — ELŐADÁSOK - Katona Géza: Orvosi látleletek a pesti bíróság előtt a XVIII. század második felében
IV. Ich Endes gefertigte bekenne daß ich die Katherina Freibergerin auf Befehl des löbl. Magistrats untersucht habe und so viel befunden habe daß sie niemahlen weder eine unzeitige, noch zeitige Frucht bei ihr getragen, oder vielweniger gebühren habe. Zu dessen befestigung ist meine Eigene handschrift. Pest, den 19. Marty 1786. Charlotte Beßerits examinierte Hebamin Anna Brumrin Geschworene Hebame allhier. IRODALOM Allgemeine Criminalgerichtsordnung. Wien, 1788. Constitutio Criminalis Theresiana . . . Peinliche Gerichtsordnung. Wien, 1769, Magyary-Kossa Gyula: Magyar Orvosi emlékek. IV. köt. Bp. 1931. Müller C. : Hals oder Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V, nach der Originalausgabe vom Jahr 1533, Romer F lóris : A régi Pest. Bp. 1873. Schmall Lajos : Adalékok Budapest székesfőváros történetéhez. Bp. 1899. Zusammenfassung In der Rechtsprechung des Pester Stadtgerichtes fanden normalerweise unter den Akten der Beweisführung auch die ärztlichen Gutachten statt. Unter den Akten der Strafprozesse, welche aus der zweiten Hälfte des 18. Jhrh. ziemlich unversehrt erhalten blieben, befindet sich keine einzige Strafsache wegen Vergehen am Leben, anlässlich welcher das Gericht sich nicht ein Gutachten vom Stadtphysikus oder eines Chirurgen eingeholt hätte. Ein umso bedeutsamer Umstand, da in dieser Periode das Starfverfahren in Ungarn durch keine im ganzen Lande wirksamen Gesetze geregelt wurde und somit auch nicht eine Inanspruchnahme von Aerzten als Sachverständigen. Die Grundlage der diesbezüglichen ärztlichen Tätigkeit bildete in jener Zeit die sog. Praxis Criminalis, ein Strafgesetzbuch, das eigentlich anhand der Carolina, eines von Karl V. deutsch-römischen Kaiser im J. 1532 erlassenen Strafgesetzbuches im Niederösterreich herausgegeben wurde. Dabei waren jedoch von Bedeutung auch die Strafverfahrensgesetze von Maria Theresia und Joseph IL, die unter anderen Strafgesetzbüchern in den deutschsprachigen Ländern des Habsburger Reiches in Kraft gesetzt wurden. Die Arbeit der Ärzte oder Chirurgen bedeutete in jenen Prozessen, die beim Pester Stadtgericht zwischen 1750 und 1800 geführt worden, die Aufnahme von Schaubefunden über Verletzungen, Sezierungen, sowie toxikologische und an-