Antall József szerk.: Orvostörténeti közlemények 57-59. (Budapest, 1971)

TANULMÁNYOK - Zalai Károly: A gyógyszerészdoktor-képzés fejlődése a budapesti egyetemen (német nyelven)

woraus die Dissertation geschrieben wurde; als Nebenfach kann jedes wissen­schaftliche Fach gewählt werden, welches der Apothekeranwärter vorher als Pflichtfach besuchte. [19] Zwecks Hebung des Ansehens der Pharmazie war die Ausdehnung des Apo­theker-Doktorats auf die „Pharmazie", als wissenschaftlichen Zweig, von gros­ser Bedeutung. Dies wurde in 1924 verwirklicht. Bis jetzt haben die Apotheker aufgrund des vom II. 8. 1914 stammenden von höchster Instanz ratifizierten „Reglements" ihre Doktorarbeit aus dem Kreise der Chemie, Botanik, Pharma­kognosie oder der Gesundheitslehre wählen können. Nach der offiziellen Mit­teilung des Budapester Közlöny 's vom 27. 11. 1924 hat der Reichsverweser Ungarns auf Vorschlag des Ministers für Religion und Unterrichtswesen dies geändert u.zw. so, dass folgendes an Stelle des alten Textes kam: „Der Anwärter reicht nach Beendigung seines Hochschulstudiums eine Doktorarbeit ein aus einem der folgenden Fächer, wie : Chemie, Botanik, Pharmakognosie, Pharmazie oder Gesundheitslehre" . Dieser Regelung zufolge, haben die in die Universitäts­apotheke aufgenommenen Dissertanten ihre Doktorarbeit aus dem Fach „Phar­mazie" angefertigt (17; Seite 021 und 20). Die Entwicklung der Doktorenausbildung der Pharmazie wurde indirekt von der Apothekerausbildungs-Reform des Jahres 1940 beeinflusst (Verordnung Nr. 32.900/1940 V.K.M.) die das seit 1851 2-jährige Universitätsstudium, dank der unermüdlichen Arbeit von Prof. Sándor Mozsonyi, auf 4 Jahre erhöhte und demzufolge an ein Absolutorium gebundenes Diplom verlieh [21]. Durch diesen Umstand erübrigte sich für die Doktoranden das Besuchen weiterer Semester, es blieb aber auch weiterhin ihre Aufgabe eine Dissertation auszu­arbeiten, der eine selbständige experimentelle Arbeit zugrunde lag, sowie das Ablegen der Doktorprüfungen. Der zitierten Verordnung gemäss „kann der Diplom-Pharmazeut, falls er die in der Doktoren-Verordnung bestimmten Bedin­gungen erfühlt auf der medizinischen Fakultät zum Doktor der Pharmazie, auf der philosophischen bzw. mathematischen und naturwissenschaftlichen Fakultät zum Doktor der Philosophie promoviert werden" [21] Die Rechtsverordnung Nr. 26. des Jahres 1951 hob die Verleihung von Doktortiteln auf der medizinischen und anderen Fakultäten mit Wirkung vom 1. Jan. 1952 auf, sodass mehrere Jahre lang keine Doktordiplome ausgegeben wurden. Einer neuen Verordnung gemäss (Nr. 26. d. Jahres 1956) erhielten die Universitäten ihr Recht zur Verleihung von Doktortiteln und Diplomen wieder. Einer der wichtigsten Meilensteine in der Entwicklung der pharma­zeutischen Doktorausbildung war, dass ab 1. 2. 1951 (aufgrund der Verordnung MT. Nr. 27/1951/1. 28) die medizinische Fakultät aus der Universität aus­schied und unter Aufsicht und Leitung des Ministers für Gesundheitswesen als Medizinische Universität ihre Tätigkeit selbständig fortsetzte und infolge­dessen begann ab 13. 8. 1955 gemäss der Verordnung M.T. Nr. 47/1955/VIII. 13 die selbständige Pharmazeutische Fakultät, an der Spitze mit dem Dekan, ihre Tätigkeit [22], Das Reglement des Doktorats unserer Universität wurde in 1961 unter Eü, M. Nr. 21.640/1961 vom Minister für Gesundheitswesen gebillig [22]. Das seit 1961 gültige Reglement des Doktorats behält für Apotheker den

Next

/
Oldalképek
Tartalom